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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-77 Berufliche Bildung

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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