Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2012 BGBl. I S. 1456 (Nr. 31)
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 806-22-1-77 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
 
1.1Beschaffung und
Warenwirtschaftssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
a) Bedarfsermittlung durchführen
b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Wa-
renbeschaffung nutzen
c) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung
bewerten
d) gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen
unterscheiden
e) Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arznei-
mittel zuordnen
f) Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
g) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvor-
gänge planen
h) Angebote einholen, vergleichen und bewerten
i) Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher
Grundlagen vorbereiten und durchführen
j) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und
Preis überprüfen und erfassen
k) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei
Bestellungen und Lieferungen verwenden
l) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Ein-
kaufs- und Lieferkonditionen überwachen
m) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbe-
wegungen berücksichtigen
n) Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
1.2Lagerlogistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
a) unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersys-
teme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
b) Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkenn-
bare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
c) Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahr-
stoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erforder-
nisse lagern
d) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
e) laufende Bestandsoptimierung durchführen
f) Waren in Quarantäne stellen
g) Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter
Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
1.3Arzneistoffe und
Darreichungsformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
a) Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung un-
terscheiden
b) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Dro-
gen und Zubereitungen beachten
c) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
1.4Arzneimittelgruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4)
a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
b) verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufli-
che Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die
Unterschiede bei der Lagerung beachten
c) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwen-
dungskriterien beschreiben
1.5Chemikalien und Gefahrstoffe
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5)
a) Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
b) Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicher-
heitsvorkehrungen treffen
1.6Anwenden apothekenspezifischer
Fachsprache
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6)
a) pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher
Abkürzungen anwenden
b) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie
gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
c) Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarz-
neimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
2Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
 
2.1Rechnerische Abwicklung
und Zahlungsverkehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1)
a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung
erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchfüh-
rung beachten
b) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne-
risch bearbeiten und abwickeln
c) Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der
Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
e) bei Inventuren mitwirken
2.2Kaufmännische Steuerung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2)
a) die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hin-
blick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten ab-
gleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berück-
sichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte er-
arbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
b) betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, da-
bei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufs-
konditionen und Marktanalysen berücksichtigen
c) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und be-
werten
2.3Statistik
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3)
Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen,
Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten
3Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Sys-
temfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
b) Vorschriften des Datenschutzes anwenden
c) Daten pflegen und sichern
d) externe und interne Netze und Dienste nutzen
e) Informationen beschaffen und bewerten
4Preisbildung und
Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
 
4.1Preisbildung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel
bilden
c) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel
sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der
Marktbedingungen kalkulieren
d) Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
e) Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung
der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und
anderen Kostenträgern bilden
4.2Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
a) Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
b) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbe-
sondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kos-
tenträgern abrechnen
c) Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durch-
führen
5Tätigkeiten nach der Apothekenbe-
triebsordnung sowie Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
 
5.1Tätigkeiten nach der
Apothekenbetriebsordnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeich-
nen und zur Abgabe vorbereiten
b) Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
c) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
d) Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarznei-
mitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
5.2Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.2)
Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvor-
schriften vorbereiten
6Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a) Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Um-
gang mit Kunden anwenden
b) Telefonate führen und nachbereiten
c) Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen ver-
anlassen
d) Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
e) medizinische Fachbegriffe anwenden
f) betrieblichen Schriftverkehr durchführen
g) Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitge-
stalten
7Beratung und Verkauf
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a) Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apo-
thekenrechtlichen Bestimmungen führen
b) geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beach-
ten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
c) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel
erläutern
d) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Ge-
genständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
e) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut-
und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der
Hygiene erläutern
f) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zu-
bereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
g) bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mit-
wirken
8Apothekenübliche Dienstleistungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a) Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apotheken-
üblicher Dienstleistungen unterbreiten
b) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Be-
achtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
c) Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren un-
ter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen
vorbereiten
9Marketing
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a) apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umset-
zung von Marketingmaßnahmen beachten
b) bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbe-
reiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment ab-
gleichen
c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interes-
senten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppen-
orientiert nutzen
d) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente
einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwir-
ken
f) verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
g) Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzie-
rungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit
prüfen
h) Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung
gestalten
i) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
j) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
10Apothekenspezifische
qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
wenden
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-
tragen
c) bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mit-
wirken


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
der Apotheke
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
a) Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft
und Wirtschaft beschreiben
b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitli-
cher Versorgung und Vorsorge erläutern
c) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden be-
schreiben
d) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beach-
ten
e) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der
Apotheke erläutern
1.2Berufsbildung, Arbeits-,
Sozial- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
schreiben
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
f) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvor-
schriften ausüben
d) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergrei-
fen
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation und
Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
 
2.1Arbeitsorganisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
a) Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei in-
haltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche As-
pekte berücksichtigen
b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
und Arbeitsraumgestaltung nutzen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
umweltgerecht einsetzen
2.2Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-
ausgang kostenbewusst bearbeiten
b) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung ge-
setzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen
c) Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichun-
gen erforderliche Maßnahmen einleiten




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PharmKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 6 PharmKfmAusbV Abschlussprüfung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...