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§ 3 - Tensidverordnung (TensV)

V. v. 30.01.1977 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 753-8-1 Wasserwirtschaft
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§ 3 Übergangsbestimmung



(1) Die §§ 1 und 2 finden auf diejenigen nichtionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die als schwachschäumende Additionsprodukte von Alkenoxiden mit Substanzen wie Alkoholen, Alkylphenolen, Glykolen, Polyolen, Fettsäuren, Amiden oder Aminen oder als alkaliresistente endständig blockierte Alkyl- und Alkylarylpolyglykolether in Reinigungsmitteln für die Lebensmittelindustrie und für die metallverarbeitende Industrie verwendet werden, bis zum 31. Dezember 1989 keine Anwendung. Dies gilt nicht, soweit diese Stoffe im Bereich der Lebensmittelindustrie bei der schnellaufenden Hochleistungsflaschenreinigung verwendet werden.

(2) Der Absatz 1 findet auf die dort genannten nichtionischen grenzflächenaktiven Substanzen, die nach dem 31. März 1986 in Verkehr gebracht werden, nur Anwendung, wenn die biologische Abbaubarkeit der genannten Substanzen größer ist als diejenige der Produkte, die für den gleichen Verwendungszweck bis zum 31. März 1986 hergestellt worden sind.

 
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