(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunkt- zahlen | Note |
93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut |
87,50 bis 93,69 | 14 |
83,40 bis 87,49 | 13 | gut |
79,20 bis 83,39 | 12 |
75,00 bis 79,19 | 11 |
70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend |
66,70 bis 70,89 | 9 |
62,50 bis 66,69 | 8 |
58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend |
54,20 bis 58,39 | 6 |
50,00 bis 54,19 | 5 |
41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft
|
33,40 bis 41,69 | 3
|
25,00 bis 33,39 | 2
|
12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend
|
00,00 bis 12,49 | 0
|
(2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89, 406