(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach §
2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10.000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach §
44 Absatz 2 Satz 1 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach §
96 Absatz 2 Nummer 1 des
Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10.000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des §
2 Absatz 1 Satz 1 nach §
44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
45 Absatz 1 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10.000 Euro gewährt.
(2) Im Fall des §
2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
- 1.
- § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
- 2.
- § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a)
- Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
- b)
- Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
- 3.
- § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414