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Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
77 frühere Fassungen | wird in 333 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
77 frühere Fassungen | wird in 333 Vorschriften zitiert
Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
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