SchuFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | SchuFV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Einsichtnahme | |
(1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem der Länder im Internet. (2) 1 Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis wird nur registrierten Nutzern gewährt. 2 Die jeweilige Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwendungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 7 zu ermöglichen. (3) 1 Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. 2 Zu protokollieren sind: 1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2 Satz 2, 2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme, 3. die Identität der abfragenden Person, 4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind. 3 Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2 Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3 Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs Monaten gelöscht. 2 Ausgenommen von der Löschung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzaufsicht, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benötigt werden. 3 Diese Daten sind nach dem endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen. |
§ 9 Informationsverwendung | |
(1) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. 2 Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2. | (1) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt werden. 2 Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2. |
(2) 1 Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. 2 Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen. | |
§ 10 Ausschluss von der Einsichtnahme | |
(1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden. (2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden. | (1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei missbräuchlicher Datenverarbeitung oder missbräuchlichen Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden. (2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen registriert sind, können bei missbräuchlicher Datenverarbeitung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische Person handelnden Personen von der Einsichtnahme in das Schuldnerportal ganz oder bis zu drei Jahre ausgeschlossen werden. |
(3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
(4) 1 Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. 2 Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. 3 Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4 Die zuständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten. | (4) 1 Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme bestimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann. 2 Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. 3 Die Entscheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrierung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4 Die zuständige Stelle veranlasst die Einschränkung der Verarbeitung der nach § 7 Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten. |
(5) 1 Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungsverwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt werden. 2 Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der Sperrfrist zu löschen. |