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§ 2 - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)

V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde



(1) 1Die Datenübermittlung der Waffenbehörden erfolgt über die informationstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommunen. 2Die Datenübermittlung zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt gemäß § 3 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Verbindungsnetz.

(2) 1Die Datenübermittlung durch die Waffenbehörden an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils aktuellen Fassung. 2Änderungen des Datenaustauschstandards XWaffe werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.

(3) 1Der Datenübertragung werden allgemein anerkannte Standards zugrunde gelegt. 2Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. 3Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom 29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. 4Änderungen werden von der Registerbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten Ausführungsregeln anzuwenden sind.

(4) 1Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustauschstandards XWaffe und der technischen Ausführungsregeln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln, zu beziehen. 2Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



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Frühere Fassungen von § 2 WaffRGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 231 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WaffRGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a WaffRGDV Datenübermittlung an die Waffenbehörden (vom 19.09.2020)
... der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes. (4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
§ 5 WaffRGDV Datenabruf im automatisierten Verfahren
... XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Absatz 1 und 3 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 231 11. ZustAnpV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
...  In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 2 Absatz 2 Satz 2 der NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1765) wird jeweils das Wort „Innern" durch die ...

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Datenübermittlung an die ... 8 Inkrafttreten". d) Die Angabe zu § 9 wird gestrichen. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ... 2706) in der jeweils geltenden Fassung über das Verbindungsnetz." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Datenübermittlung an ... der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes. (4) § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht ...