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§ 2a - Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)

V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 7133-5-1 Waffen
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§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden



(1) 1Das automatisierte Fachverfahren wird von einer zu diesem Zweck beauftragten Stelle betrieben. 2Die Beauftragung erfolgt durch die Länder.

(2) Das automatisierte Fachverfahren ermöglicht die Datenübermittlung über

1.
ein Meldeportal (Web-Portal) und

2.
eine automatisierte Schnittstelle (Web-Service).

(3) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes hat bei der Waffenbehörde schriftlich oder elektronisch die Zugangsdaten zu beantragen und seine Identität sowie die Identität derjenigen, die in seinem Namen elektronische Anzeigen abgeben sollen, nachzuweisen. 2Die Zugangsdaten haben dem aktuellen Stand der Vorgaben der IT-Sicherheit zu entsprechen. 3Die Bereitstellung der Zugangsdaten erfolgt über die PKI-Leistungen des Verbindungsnetzes.


(5) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Schnittstellenspezifikation zur Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nach Absatz 2 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt; anzugeben ist, ab wann die Schnittstellenspezifikation zu nutzen ist und wo die Schnittstellenspezifikation zu beziehen ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen der Schnittstellenspezifikation. 3Die Schnittstellenspezifikation ist in der jeweils aktuell geltenden Fassung anzuwenden. 4Die Bekanntmachungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.



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Frühere Fassungen von § 2a WaffRGDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.09.2020Artikel 3 Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
vom 01.09.2020 BGBl. I S. 1977

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a WaffRGDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a WaffRGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden". b) Die Angabe zu § 6 ... geltenden Fassung über das Verbindungsnetz." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Datenübermittlung an die Waffenbehörden (1) Das automatisierte Fachverfahren ...