§ 6 Übergangsregelung
1Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt werden, können die bis zum 24. Juni 2014 bestimmten Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses weiter genutzt werden. 2Für Anträge, die bis zum 1. Juni 2015 gestellt werden, kann das bis zum 24. Juni 2014 bestimmte Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung weiter genutzt werden.
Frühere Fassungen von § 6 ZVFV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 754
Artikel 1 ZVFVÄndV ... 3. Der bisherige § 3 wird § 5. 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung Für ... 4. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsregelung Für Anträge, die bis zum 1. November 2014 gestellt ...
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