(1) Der Hersteller eines zugelassenen, registrierten oder freigegebenen Bewuchsschutzsystems hat die Angaben nach Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens einer anderen Vertragspartei auf deren Anforderung zu liefern. Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Hersteller entgegen Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565