Änderung Artikel 3 Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vom 01.06.2017

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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