Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (TaipehStAbkG k.a.Abk.)

G. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2079 (Nr. 46)
Geltung ab 09.10.2012; FNA: 611-9-28 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel
Anlage Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Anlage Protokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet am 28. Dezember 2011 in Taipeh und am 19. Dezember 2011 in Berlin

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



(1) Dem in Berlin am 19. Dezember 2011 und in Taipeh am 28. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des entsprechenden Protokolls zum Abkommen wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.

(2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.

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Artikel 3


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt. *)

(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Abkommens entsprechend.


---
*)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 21. November 2012 (BGBl. I S. 2461) am 7. November 2012 in Kraft getreten.
**)
Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2012.


Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen B. v. 21. November 2012 BGBl. I S. 2461 m.W.v. 7. November 2012

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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Anlage Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen



(Text des Abkommens siehe BGBl. I 2012 S. 2081 - 2089)

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Anlage Protokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet am 28. Dezember 2011 in Taipeh und am 19. Dezember 2011 in Berlin



(Text des Protokolls siehe BGBl. I 2012 S. 2090 - 2091)



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