Eingangsformel - Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust (EJKoVEV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 des Eurojust-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

---

1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 12 des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).



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