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Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes (EJGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Eurojust-Gesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2012 EJG § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 4b (neu), § 4c (neu), § 4d (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 12, § 14

Das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr".

b)
Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

§ 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen".

c)
Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds

§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden".

d)
In der Angabe zu § 12 wird die Angabe „Artikel 27 Abs. 6" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)" durch die Wörter „(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist," ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mindestens zwei Jahre" durch die Wörter „mindestens vier Jahre" ersetzt, und vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „; bekleidet das nationale Mitglied das Präsidenten- oder Vizepräsidentenamt von Eurojust, muss die Amtszeit mindestens so lange dauern, dass das nationale Mitglied dieses Amt während der gesamten Amtszeit, für die es gewählt wurde, wahrnehmen kann" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; der Rat der Europäischen Union ist zuvor von der Abberufung und von den Gründen hierfür zu unterrichten" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Eine" das Wort „mehrfache" eingefügt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Im Fall der Wiederbenennung kann die Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt. Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mitglied im Namen von Eurojust als Verbindungsrichter oder -richterin oder als Verbindungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an Drittstaaten entsandt wird."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 2" durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr".

b)
Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 bis 3 vorangestellt:

„(1) Das nationale Mitglied nimmt die ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen Aufgaben wahr. Aufgaben im Sinne der Artikel 9b und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses wahr. In dieser Eigenschaft kann das nationale Mitglied

1.
Ersuchen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, entgegennehmen, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstützen und zusätzliche Informationen dazu erteilen; das nationale Mitglied unterrichtet die zuständigen deutschen Behörden umgehend von der Wahrnehmung dieser Aufgaben;

2.
bei den zuständigen deutschen Behörden zusätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm dies im Hinblick auf eine vollständige Erledigung der Ersuchen sachgerecht erscheint;

3.
den zuständigen deutschen Behörden Vorschläge zu Ersuchen und Maßnahmen im Sinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses unterbreiten.

(2) Das nationale Mitglied kann mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust, insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7 und 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich sind. Gegenüber Drittstaaten kann das nationale Mitglied

1.
Informationen der Justizbehörden dieser Staaten entgegennehmen und an die zuständigen deutschen Behörden weiterleiten sowie

2.
mit Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden Informationen an die Justizbehörden dieser Staaten erteilen.

(3) Das nationale Mitglied unterrichtet die betroffenen nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die nach Dafürhalten des nationalen Mitglieds besser durch das Netz erledigt werden können."

c)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 5" durch die Wörter „Artikel 9 Absatz 4" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder des nationalen Mitglieds durch das nationale Mitglied von den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und anderen Behörden, soweit diese Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich ist."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 5 bis 7" durch die Wörter „Artikeln 5, 6, 7 und 9b" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 8 Nr. i oder ii" durch die Wörter „Artikel 8 Satz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Gesuch des Kollegiums oder des nationalen Mitglieds Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln, in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und sie geeignet ist,".

d)
In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 27 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 27 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „Artikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 1" ersetzt.

6.
Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt:

„§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

(1) Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. Das nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeitsdatei zuständig.

(2) Das nationale Mitglied nimmt Informationen der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufgenommen werden, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.

§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fallbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems.

(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen Mitgliedstaates, das die Daten in den Index eingestellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.

(3) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat. Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(4) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und das nationale Mitglied des anderen Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behörden nicht verweigert hat. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung des nationalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin enthaltenen Datensätze gewährt wird.

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

§ 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen

(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

(2) Das nationale Mitglied kann den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zugriff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt werden, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat.

(3) Das nationale Mitglied kann den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dortigen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Buchstabe a" durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen kann sich die Begründung darauf beschränken, auf operative Gründe hinzuweisen."

d)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht zu folgen.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen."

8.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden

(1) Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied:

1.
wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) oder im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) beabsichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppe,

2.
wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straftaten der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität zugrunde liegen, und die Tatsache der Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Erfüllung seiner Aufgaben von besonderem Interesse sein kann,

3.
über Fälle, in die mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar einbezogen sind und für die Ersuchen an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn

a)
die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, in der Liste von Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses genannt ist und im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind,

b)
es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist, oder

c)
es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der Fall erhebliche grenzüberschreitende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben kann oder dass er andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen kann als die, die unmittelbar einbezogen sind,

4.
über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden,

5.
über kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten betreffen, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder

6.
über wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder über Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen.

Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird. Die Unterrichtung kann über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst mindestens die Informationen, die im Anhang zum Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese Informationen verfügbar sind.

(2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind; hierzu zählen auch die von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.

(4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend."

9.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „einrichten" die Angabe „(Eurojust-Anlaufstellen)" eingefügt und wird die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „benannt werden" die Wörter „das Bundesamt für Justiz," und vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJNBeschluss) errichtet werden" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 3" durch die Wörter „Artikel 9a Absatz 2 und 4" ersetzt.

10.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Eine" das Wort „mehrfache" eingefügt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Artikel 27 Abs. 6" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9 Satz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 27 Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9 Satz 3" und die Wörter „Artikel 27 Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9 Satz 4" ersetzt.

12.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2012.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger