In §
13 der
Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
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„(1a) Wird ein Fahrverbot nach §
8a der
Sportbootführerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sportseeschifferscheins und eines Sporthochseeschifferscheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zentrale Verwaltungsstelle unterrichtet."
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879