Auf Grund des §
30 Absatz 16 des
Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel
1 Nummer 16 Buchstabe f des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Nummer 16.6 des Teils B der Anlage zu §
2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom
10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„16.6 Akute Leukämien
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
- bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100, - bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten The- rapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chro- nische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Oktober 2012.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen