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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes



Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf

1.
Deutsche und deutsche Volkszugehörige und deren Hinterbliebene,

2.
andere Kriegsopfer, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder mit einem militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht, und deren Hinterbliebene,

3.
andere Kriegsopfer, bei denen die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist, und deren Hinterbliebene, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."

2.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht."

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:

1.
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,

3.
Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,

4.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und

5.
die Pflegezulage nach § 35."

4.
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Vereinbarungen abschließen, in denen die zu zahlenden Vergütungen und besondere Voraussetzungen der Versorgung geregelt werden."

5.
§ 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen."

6.
§ 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

7.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „je" die Wörter „Mitglied und" sowie nach dem Wort „Rentner" die Wörter „einschließlich Familienangehörige" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert."

bb)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

9.
§ 25e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Grundbetrages" durch die Wörter „Grundbetrags nach Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den Beschädigten" durch das Wort „Beschädigte", die Wörter „dem Beschädigten" durch die Wörter „den Beschädigten" und die Wörter „Gewährung der" durch die Wörter „Leistung von" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „der" die Wörter „die oder" eingefügt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

10.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend.

(2) Als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind folgende Vomhundertsätze des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen:

1.
10 vom Hundert bei Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsberechtigte einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
20 vom Hundert bei Erbringung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt an Leistungsberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Sonderfürsorgeberechtigte sowie an voll Erwerbsgeminderte oder Erwerbsunfähige im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

3.
20 vom Hundert bei Erbringung aller übrigen Leistungen, außer für Sonderfürsorgeberechtigte, wenn nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des gesetzlichen Schonbetrags in Höhe von 40 vom Hundert des Bemessungsbetrags vorliegen,

4.
40 vom Hundert bei Erbringung von Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige nach § 26c Absatz 8 Satz 3, von Blindenhilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 4 sowie von allen übrigen Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte mit Ausnahme der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt,

zuzüglich eines Betrags in Höhe von 4 vom Hundert des Bemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend allein unterhaltene Person."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „den Beschädigten" durch das Wort „Beschädigte" und das Wort „dem" durch das Wort „von" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Beschädigte lebt" durch die Wörter „Beschädigte leben" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „lebt der Beschädigte" durch die Wörter „leben Beschädigte" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Sind Beschädigte und ihre Ehegatten oder Lebenspartner oder sind beide Elternteile von minderjährigen unverheirateten Beschädigten blind oder behindert im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § e="§ 90 BVG">90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Absätze 2 und 4 mit der Maßgabe, dass für Ehegatten oder Lebenspartner von Beschädigten und für den Elternteil von minderjährigen unverheirateten Beschädigten ein Betrag in Höhe von 12 vom Hundert des Bemessungsbetrags anzusetzen ist."

11.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „des" durch das Wort „von" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 erster Teilsatz werden nach dem Wort „Übergangsgeld" die Wörter „unter Beachtung des § 50 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

e)
In Absatz 6 werden das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" und das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

12.
§ 26c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des § 63 Satz 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Nach Absatz 10 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„§ 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. In diesen Fällen ist ein vorrangig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch geleistetes Pflegegeld auf die Leistungen nach § 26c Absatz 9 Satz 1 und 2 anzurechnen."

13.
In § 27a Satz 2 wird das Wort „Kapitel" durch das Wort „Kapitels" ersetzt.

14.
§ 27d Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Fünfte," durch die Angabe „die §§ 47, 49 bis 52, das" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden das Wort „den" durch das Wort „dem" und das Wort „Beträgen" durch das Wort „Umfang" ersetzt.

15.
§ 27e wird wie folgt gefasst:

„§ 27e

Für Empfänger einer Pflegezulage nach § 35 und für Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, sowie für Hirnbeschädigte haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen."

cc)
Die Sätze 3, 4 und 7 werden aufgehoben.

dd)
In dem neuen Satz 7 werden die Angabe „1 bis 8" durch die Angabe „1 bis 5", die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Absatz 1" und die Angabe „Satz 9" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „(§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

d)
In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde" durch die Wörter „das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde" ersetzt.

e)
Absatz 16 wird aufgehoben.

f)
Absatz 17 wird Absatz 16.

17.
Dem § 33 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 zählt auch Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Höhe des jeweils gezahlten Betrags, der den jeweils maßgeblichen Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übersteigt. Das für einen Lebensmonat zustehende und gezahlte Elterngeld ist in dem Kalendermonat vollständig anzurechnen, in dem der Beginn des Lebensmonats liegt."

18.
§ 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens vier Kalendermonaten" durch die Wörter „in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten" ersetzt.

b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder".

19.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen oder Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte" durch die Wörter „aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Verstorbene ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich zugeordnet worden wäre" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Anwendbarkeit von Absatz 3 bleibt hiervon unberührt."

20.
§ 45 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „höchstens vier Kalendermonaten" durch die Wörter „in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten" ersetzt.

b)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen nach § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,".

21.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält," durch die Wörter „Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

22.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Wort „notwendigen" das Wort „medizinisch" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen kann auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde durchgeführt werden, wenn medizinische oder Kostengründe dies erfordern."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach § 17 sind ausgeschlossen. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 und § 11 Absatz 4 werden in Höhe der im Wohnsitzstaat üblichen Leistungen erstattet; Absatz 6 bleibt unberührt. Sollte eine Ermittlung der Heilbehandlungskosten im Wohnsitzstaat nicht möglich sein, kann eine Zuwendung bis zur einfachen Höhe der üblichen Leistungen erbracht werden, die der Versorgungsberechtigte im Inland erhalten würde."

c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann anstelle von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 auch Beiträge für eine Versicherung der Berechtigten im Wohnsitzstaat übernehmen, wenn eine besondere Härte vorliegt, oder Leistungen in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Krankenversicherung, mit der sie einen Vertrag geschlossen hat, erbringen."

23.
§ 64b wird wie folgt gefasst:

„§ 64b

(1) Berechtigte nach § 64 erhalten bei Bedürftigkeit

1.
Krankenhilfe nach § 26b,

2.
Hilfe zur Pflege nach § 26c Absatz 8,

3.
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a.

Dasselbe gilt für die mit Berechtigten nach Satz 1 in einem Haushalt lebenden Angehörigen, wenn Beschädigte den Lebensunterhalt des Familienmitglieds überwiegend bestreiten, sowie für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Waisen.

(2) Leistungen werden nur insoweit erbracht, als Beschädigte oder Hinterbliebene keine anderweitigen Leistungen für denselben Leistungszweck erhalten.

(3) Art, Form und Maß der Leistungen und der Einsatz von Einkommen und Vermögen richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse vor Ort. Die Träger der Kriegsopferfürsorge entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Leistungserbringung.

(4) Bei der Entscheidung über eine Leistung der Krankenhilfe nach § 26b und bei der Feststellung der Pflegestufe, die für Leistungen nach § 26c Absatz 8 erforderlich ist, kann das Zeugnis eines amtlich bestellten Arztes oder des Vertrauensarztes der zuständigen deutschen Auslandsvertretung hinzugezogen werden. Stehen solche Ärzte nicht zur Verfügung, kann das Zeugnis anderer Ärzte vor Ort hinzugezogen werden.

(5) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 eine besondere Härte ergibt, können mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums weitere in den §§ 26 bis 27d genannte Leistungen erbracht werden."

24.
§ 64c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 3 bis 16" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 bis 15" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte im Inland angehören würde" durch die Wörter „des Grundgehalts der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte im Inland zugeordnet werden würde" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte vor der Übersiedlung angehört hat" durch die Wörter „des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der Beschädigte vor der Übersiedlung zugeordnet worden wäre" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bestattungsgeld wird beim Tod von Beschädigten bis zur Höhe des Betrags in § 36 Absatz 1 Satz 2 zweite Alternative, beim Tod von Hinterbliebenen bis zur Höhe des Betrags in § 53 Satz 2 zweite Alternative geleistet."

25.
Dem § 64d Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei Einkünften aus Staaten mit schwankendem Geldwert und damit verbundenen erheblichen Kursänderungen ist entsprechend der Regelung in § 60a Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. In diesen Fällen ist, sofern die Kursänderungen im Laufe des Kalenderjahres in einem gleichbleibenden Rahmen liegen, nach dem Ende des abgelaufenen Kalenderjahres bei der Feststellung der einkommensabhängigen Leistungen der durchschnittliche Kurs dieses Jahres zugrunde zu legen. In Fällen, in denen die Kurse während des Kalenderjahres größeren Schwankungen unterliegen, kann der durchschnittliche Kurs jeweils für einen größeren Zeitabschnitt ermittelt werden."

26.
§ 64e wird aufgehoben.

27.
§ 64f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 60 gilt mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 4 eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Monats eintritt, in dem der Bescheid oder die Mitteilung bekannt gegeben worden ist."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge arbeiten unmittelbar mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen."

28.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen auch andere Ansprüche, die auf gleicher Ursache beruhen, zu einem Ruhen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterbliebenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

29.
In § 81a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Erbringung" ersetzt.

30.
§ 84a wird wie folgt gefasst:

„§ 84a

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden."

31.
Dem § 85 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen worden ist."

32.
§ 87 wird wie folgt gefasst:

„§ 87

(1) Wurde der Berufsschadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Anträge auf Anpassung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Absatz 16 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung.

(2) Wurde der Schadensausgleich vor dem 1. Juli 2011 beantragt, wird zum 30. Juni 2011 der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens nach § 30 Absatz 5 festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 entsprechend anzuwenden. War für den Verstorbenen vor dem 1. Juli 2011 ein höheres als das sich nach Satz 1 ergebende Vergleichseinkommen festgesetzt worden, so tritt dieses an die Stelle des nach § 30 Absatz 5 ermittelten Vergleichseinkommens.

(3) Für Leistungen nach § 64a gilt § 10 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass Leistungen ausgeschlossen sind, wenn Berechtigte oder diejenigen Personen, für die Krankenbehandlung beantragt wird, nach dem 2. Februar 2011 eine im Wohnsitzstaat übliche gesetzliche oder vergleichbare Versicherung gekündigt haben oder auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden.

(4) Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist bei der Berechnung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 BVGuaÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 3a, 3b und Artikel 6 Absatz 11 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 11.10.2012 BGBl. I S. 2122
Eingangsformel 5. VersMedVÄndV
... Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, ...

Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
Eingangsformel WMVOuaÄndV
... S. 3234) und - des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e und f des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 (17. KOV-AnpV 2011)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1271
Artikel 1 17. KOV-AnpV 2011 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt ...