(1) Sofern sich die nach §
10 Absatz 2 mitgeteilten Daten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
(2)
1Bei Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach §
10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen.
2Die Bestätigung ist der Registerverwaltung innerhalb eines Monats, nachdem der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Änderung der Daten bekannt geworden ist, zu übermitteln.
3Vor Eingang der Bestätigung nach Satz 2 bei der Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
(3) Sofern sich die Postleitzahl nach §
10 Absatz 2 Nummer 2 oder die Daten nach §
10 Absatz 2 Nummer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht mit den vom Netzbetreiber gemäß §
22 Absatz 1 und 3 übermittelten Daten übereinstimmen, werden keine Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt.
§ 6 HkRNDV Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2017) ... 1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maßgabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, dem diese ... die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; im ... Strommenge zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde. (5) Wurden der ...
§ 26 HkRNDV Datenerhebung ... 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22, § ...
§ 29 HkRNDV Bußgeldvorschrift (vom 01.08.2014) ... vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 2. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, ...
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066