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§ 10 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung



(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene Anlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 11 bis 15 registriert wurde.

(2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerverwaltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:

1.
Vor- und Zuname bei natürlichen Personen oder Name und Sitz bei juristischen Personen,

2.
Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück oder bei Windenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes mit den geografischen Koordinaten,

3.
Name und Anschrift des Netzbetreibers der allgemeinen Versorgung, in dessen Netz die Anlage einspeist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses Netz angeschlossen sind: Name und Anschrift dieses Netzbetreibers,

4.
die Energieträger, aus denen der Strom in der Anlage erzeugt wird, einschließlich Energieträger, die nicht erneuerbare Energien sind,

5.
bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger einsetzen darf,

6.
eine eindeutige Bezeichnung der Anlage, zudem, sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers und des Typs der Anlage,

7.
die Anlagen-Kennnummern, die vom Netzbetreiber im Rahmen der Abwicklung der Vergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet werden (EEG-Anlagenschlüssel), sofern solche Nummern vorhanden sind,

8.
Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt,

9.
installierte Leistung der Anlage,

10.
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

11.
die Bezeichnung sämtlicher von dem aufnehmenden Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung oder, sofern die Anlage an ein sonstiges Netz angeschlossen ist, der von dem aufnehmenden sonstigen Netzbetreiber vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird,

12.
wenn die Anlage über mehrere Zählpunktbezeichnungen nach Nummer 11 verfügt: eine Berechnungsformel, um aus den an den Zählpunkten gemessenen Strommengen die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

13.
wenn die Anlage über eine Zählpunktbezeichnung nach Nummer 11 verfügt und die dort gemessene Strommenge nicht der Strommenge entspricht, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert: eine Berechnungsformel, um aus der an dem Zählpunkt gemessenen Strommenge die Strommenge zu ermitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefert,

14.
die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann,

15.
für den Fall, dass eine technische Einrichtung gemäß Nummer 14 nicht gegeben ist: den Zählerstand zum Zeitpunkt der Antragstellung,

16.
den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden,

17.
Angaben dazu, ob und in welchem Umfang für die Anlage Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind,

18.
das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage zuweisen soll, falls die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mehrere Konten hat, und

19.
die Angabe, ob ein Fall des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt.

(3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleitzahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermittelt hat.





 

Frühere Fassungen von § 10 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 13 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 20 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HkRNDV Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.01.2017)
...  1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maßgabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, dem diese ... für die die Ausstellung von Herkunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Registrierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; im ... eine Strommenge zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach deren Registrierung erzeugt wurde. (5) Wurden der ...
§ 11 HkRNDV Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung (vom 01.01.2017)
... wenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine ... Leistung über 100 Kilowatt, die über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur dann registriert, wenn ein ... wenn ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt. (3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 ...
§ 12 HkRNDV Änderung von Anlagendaten
... Sofern sich die nach § 10 Absatz 2 mitgeteilten Daten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ... Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder ... Anlage erzeugte Strommenge ausgestellt. (3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 11 geändert haben, diese ... (3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Nummer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht mit den vom Netzbetreiber ...
§ 13 HkRNDV Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage (vom 01.01.2017)
... sind hierfür von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des ...
§ 14 HkRNDV Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
... Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 gegenüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung bestätigen.  ... Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine neue Registrierung nur gemäß § 10  ...
§ 15 HkRNDV Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
... (3) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr betreiben wird, ...
§ 16 HkRNDV Übertragung von Herkunftsnachweisen
... Herkunftsnachweis auf Grundlage falscher Angaben nach § 6 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommengendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt ...
§ 22 HkRNDV Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetreiber (vom 01.01.2017)
... an das eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu übermitteln: ... Folgendes zu übermitteln: 1. den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 11 und 2. den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.  ... hat der Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Registrierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist, mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz ...
§ 25 HkRNDV Vorlage weiterer Unterlagen
... verlangen, dass die Richtigkeit der von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird. Die ...
§ 26 HkRNDV Datenerhebung
... § 4 Absatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 1, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... „Förderung" durch das Wort „Zahlung" ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 36 des ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen. 3. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer ...