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§ 19 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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§ 19 Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise



(1) 1Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 anerkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das inländische Konto der Erwerberin oder des Erwerbers. 2Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises Folgendes übermitteln:

1.
sämtliche für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Informationen aus dem Herkunftsnachweis,

2.
die Kontonummer der Erwerberin oder des Erwerbers,

3.
den Namen der Erwerberin oder des Erwerbers und

4.
den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, von deren oder dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird.

(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen, teilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.



 

Zitierungen von § 19 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 20 EEGReformG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19 " ersetzt und die Wörter „und die Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des ... „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19 " ersetzt und die Wörter „oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des ...