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Abschnitt 4 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Geltung ab 19.10.2012; FNA: 754-22-9 Energieversorgung
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Abschnitt 4 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise

§ 18 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise



(1) 1Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und der Schweiz an, wenn der Herkunftsnachweis die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. 2Dies ist der Fall, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. 3Begründete Zweifel bestehen in der Regel dann nicht, wenn

1.
das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt,

2.
der Herkunftsnachweis noch nicht verwendet oder entwertet wurde,

3.
ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist,

4.
eine Ausweisung der Strommenge gegenüber Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat als Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen ist und

5.
der Herkunftsnachweis nur dem Zweck der Stromkennzeichnung dient.

4Die Registerverwaltung darf die Übertragung eines Herkunftsnachweises ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.

(2) Erkennt die Registerverwaltung Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten nicht an, teilt sie dies der Europäischen Kommission mit und begründet ihre Entscheidung.

(3) Ausländische Herkunftsnachweise, die vor Inbetriebnahme des Registers ausgestellt worden sind, erkennt die Registerverwaltung an, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.


§ 19 Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise



(1) 1Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 anerkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das inländische Konto der Erwerberin oder des Erwerbers. 2Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises Folgendes übermitteln:

1.
sämtliche für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Informationen aus dem Herkunftsnachweis,

2.
die Kontonummer der Erwerberin oder des Erwerbers,

3.
den Namen der Erwerberin oder des Erwerbers und

4.
den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, von deren oder dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird.

(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen, teilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.