Auf Grund des §
6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe b und des §
39 Absatz 1 Satz 1 des
Sprengstoffgesetzes, von denen §
6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und §
39 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel
1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 21 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales:
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- 1)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18).
- 2)
- Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Die
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 65 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu führenden Listen aufgenommen ist."
- 2.
- Dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgender Satzteil angefügt:
„die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist,".
- 3.
- § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, auszuführen."
- 4.
- In § 41 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2" die Angabe „sowie Absatz 5 Satz 1" eingefügt.
- 5.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen."
- 6.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die Bestimmungen des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden."
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „4. April 2012" durch die Angabe „4. April 2013" und die Angabe „§ 14 Absatz 1 Nummer 5" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. April 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich