Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2012 EG-FGV § 16, § 21, § 35

Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 (aufgehoben)".

2.
§ 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35" gestrichen.

b)
In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35" durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35" gestrichen.

bb)
In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35" durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt.

b)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 5" ersetzt.

4.
In der Überschrift zum Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen.

5.
§ 35 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522
Artikel 7 3. FZVuaÄndV Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
... 3 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232 ) geändert worden ist, werden die Wörter „durch schriftlichen Bescheid" durch ...


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