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Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung

1.
der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,

2.
der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10),

3.
der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,

4.
der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12),

5.
der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

6.
der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,

7.
der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist,

8.
der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) geändert worden ist,

9.
der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

10.
der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),

11.
der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,

12.
der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1),

13.
der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,

14.
des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29).


Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 ProdSG

(gesamter Text siehe Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)




Artikel 2 Änderung des Bauproduktengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BauPG § 1, § 8, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16

Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)" durch die Wörter „(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei einem Bauprodukt" durch die Wörter „Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche" durch die Wörter „Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nachgewiesen ist" die Wörter „oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind" und nach dem Wort „kennzeichnen" die Wörter „oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sein" ein Komma und die Wörter „oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen" eingefügt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden" durch die Wörter „sind folgende Angaben zu machen" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Name" die Wörter „und Kennzeichen" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Herstellungsjahres des Bauprodukts" durch die Wörter „Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden."

5.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

6.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern."

7.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Benennung von notifizierten Stellen

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BauPGHeizkesselV § 5, § 8

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden."

2.
In § 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 14 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 AtG § 8, § 19, § 20

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 5 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BetrSichV § 1, § 2, § 12, § 21, § 22, § 25, § 26

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2a.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Akkreditierung einer zugelassenen" durch die Wörter „Erteilung der Befugnis an eine zugelassene" und die Wörter „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

4.
In § 22 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

6.
In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des BfR-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BfRG § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter „Geräte- und" gestrichen.


Artikel 7 Änderung des BVL-Gesetzes


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BVLG § 2

In § 2 Absatz 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, werden in der Nummer 14 die Wörter „Geräte- und" gestrichen.




Artikel 8 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BImSchG § 7, § 29a, § 51a

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 32. BImSchV § 6, § 9

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder".

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt."


Artikel 10 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 ElektroG § 2, § 23

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2.
In § 23 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch das Wort „hunderttausend" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Batteriegesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BattG § 21, § 22

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2.
In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend" durch das Wort „hunderttausend" ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen


Artikel 12 ändert mWv. 1. Dezember 2011 GasHDrLtgV

Die Verordnung über Gashochdruckleitungen *) vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

cc)
Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

---

*)
Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) ist zwischenzeitlich durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) am 28. Mai 2011 außer Kraft getreten.


Artikel 13 Änderung des Medizinproduktegesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 MPG § 2

In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gefahrstoffverordnung" ein Komma und die Wörter „der Betriebssicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung, der Aerosolpackungsverordnung" eingefügt.


Artikel 14 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 RohrFLtgV § 6

§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 15 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 1. ProdSV § 2, § 3, § 4

Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV)".

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein" durch die Wörter „Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder

2.
entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält."


Artikel 16 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 8. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 9, § 10

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „in den Verkehr gebrachte" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellte" ersetzt.

c)
In Absatz 7 wird das Wort „Inverkehrbringen" durch die Wörter „Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3.
In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:".

c)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes vorlegen kann:

1.
die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und

2.
zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen."

6.
In § 7 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereitstellt."

8.
§ 10 wird aufgehoben.


Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 6. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt - 6. ProdSV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern" durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und die Wörter „87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter „2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein" durch die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2" gestrichen.

d)
In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG" durch die Angabe „2009/105/EG" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Betriebsanleitung

Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist."

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt."

8.
§ 8 wird aufgehoben.


Artikel 18 Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 7. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen)" durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3.
In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" und die Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter „2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das" durch die Wörter „Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird jeweils die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein" durch die Wörter „Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Schriftliche Informationen

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind."

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt."

8.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung


Artikel 19 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2011 9. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Maschinenverordnung - 9. ProdSV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Gesamtheit" die Wörter „von Maschinen" eingefügt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c)
In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gütern" die Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.

c)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebsanleitung" die Wörter „im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG" eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

6.
In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen" durch die Wörter „die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt" ersetzt.

7.
§ 7 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Behörden" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" und die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt und nach dem Wort „Gütern" die Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Behörden" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Behörden" durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden" und die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit."

9.
Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:

„§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

3.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

4.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

5.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CEKennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

6.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,

7.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,

8.
entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder

9.
entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt."

10.
Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter „in den Verkehr gebracht" werden durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.


Artikel 20 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 10. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5, § 6

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten - 10. ProdSV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Inverkehrbringen" durch die Wörter „der Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14 jeweils die Wörter „den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht" durch die Wörter „dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

3.
In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

5.
In § 4 wird das Wort „erstmalige" gestrichen.

6.
In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

7.
In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

8.
§ 6 wird aufgehoben.


Artikel 21 Änderung der Explosionsschutzverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 11. ProdSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz" durch das Wort „Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.

3.
In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

7.
In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

8.
§ 7 wird aufgehoben.


Artikel 22 Änderung der Aufzugsverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 12. ProdSV § 4, § 5, § 6

Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)".

2.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt."


Artikel 23 Änderung der Aerosolpackungsverordnung


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 13. ProdSV § 1, § 3, § 4, § 6

Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3.
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

5.
In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.


Artikel 24 Änderung der Druckgeräteverordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 14. ProdSV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen" durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

6.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

7.
In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.


Artikel 25 Änderung der Feuerzeugverordnung


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 FeuerzeugV § 1, § 3, § 5

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt

(Feuerzeugverordnung - FeuerzeugV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter „die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen" durch die Wörter „die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 KBAG § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter „des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 27 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 EG-FGV § 7

In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist," durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.


Artikel 28 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 GGVSEB § 2, § 12, Anlage 2

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 9 werden die Angabe „GPSG" durch die Angabe „ProdSG" und die Wörter „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist" durch die Wörter „Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 5 des GPSG" durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.

3.
In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter „technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" durch die Wörter „Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz" ersetzt.


Artikel 29 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes


Artikel 29 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BinSchAufgG § 3

In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 30 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 30 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 KlFzKV-BinSch § 7, § 9

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „1996" durch die Angabe „1998" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7 oder 8" durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe b, d oder f" ersetzt.


Artikel 31 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 BinSchAbgasV § 2, § 3

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3 § 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)" ersetzt.

2.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 32 Änderung der Seeanlagenverordnung


Artikel 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 SeeAnlV § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes" ersetzt.


Artikel 33 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 SeeSchStrO § 9

In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten" durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten" und das Wort „Wasserfahrzeugen" durch das Wort „Wasserfahrzeuge" ersetzt.


Artikel 34 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 34 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 SeeSpbootV § 3, § 4

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)" durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist," ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)" durch die Wörter „Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)" ersetzt.


Artikel 35 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 SchSG § 1

In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die Wörter „Geräte- und" gestrichen.


Artikel 36 Bekanntmachungserlaubnis



(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 37 ändert mWv. 1. Dezember 2011 GPSG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. November 2011.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner

Der Bundesminister für Gesundheit

D. Bahr

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer