Artikel 5 - Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (16. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. November 2012 ErhMischV § 4, § 5a (neu)

Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn".

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt."

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Gestattung des Inverkehrbringens

(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungsmischung eine Prüfbescheinigung eines anerkannten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizierungsunternehmen zu bestätigen, dass die betroffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein Zertifizierungsunternehmen an, wenn

1.
das eingesetzte Personal über die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,

2.
das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die Prüfung durchführen zu können,

3.
eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt ist und

4.
das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Prüfung hat.

(3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten Personals durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunternehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über Rücknahme und Widerruf unberührt."

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Zitierungen von Artikel 5 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 16. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 4 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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