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§ 4 - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 4 Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen



(1) 1Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur innerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn

1.
eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist,

2.
am Entnahmeort der Erhaltungsmischung mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Inverkehrbringensgenehmigung nach § 3 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät worden ist, es sei denn, es handelt sich um Saatgut einer Erhaltungsmischung, das nach den Maßgaben dieser Verordnung erzeugt worden ist, und es ist sichergestellt, dass am Entnahmeort der Erhaltungsmischung ausschließlich gebietseigenes Saatgut aufwächst; soll der Aufwuchs des Saatgutes einer Erhaltungsmischung als Erhaltungsmischung geerntet werden, erfordert dies die Zustimmung der nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,

3.
die Erhaltungsmischung kein Saatgut von Ambrosia artemisiifolia, Avena fatua, Avena sterilis, Bunias orientalis, Heracleum mantegazzianum, Senecio jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio alpinus, Senecio inaequidens, Senecio vernalis und von Cuscuta spp., außer von in Deutschland natürlich vorkommenden Cuscuta-Arten und nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Saatgut von Rumex spp., außer Rumex acetosa, Rumex acetosella, Rumex thyrsiflorus und Rumex sanguineus, enthält,

4.
eine direkt geerntete Mischung

a)
hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung (Gewichtsprozent) und der Keimfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile geeignet ist, die Art des Lebensraumes des Entnahmeortes an einem anderen Ort wiederherzustellen,

b)
nicht mehr als 1 Gewichtsprozent an Arten oder Unterarten enthält, die nicht die Anforderungen hinsichtlich der prozentualen Zusammensetzung nach Buchstabe a erfüllen,

5.
bei einer angebauten Mischung sichergestellt ist, dass

a)
sie Arten oder Unterarten enthält, die typisch für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort und von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind,

b)
das Saatgut der Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen, die Anforderungen an Handelssaatgut nach Anhang II Abschnitt III in Verbindung mit den Spalten 4 bis 15 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der Richtlinie 66/401/EWG erfüllt,

c)
die Vermehrung der jeweiligen Bestandteile der Mischung nicht über mehr als fünf Generationen erfolgt ist,

6.
das Bundessortenamt demjenigen, der das Saatgut auf der ersten Handelsstufe in den Verkehr bringt, eine Saatgutmenge nach § 6 zugewiesen hat.

2Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 Buchstabe c ist die Vermehrung auch dann zulässig, wenn sich eine Vermehrungsfläche unmittelbar an der Grenze zweier benachbarter Produktionsräume befindet und in den benachbarten Produktionsraum hinein erstreckt.

(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder von deren Komponenten darf darüber hinaus bis zum 1. März 2027 auch in den unmittelbar an das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungsmischung angrenzenden Ursprungsgebieten, vorzugsweise desselben Produktionsraumes, in den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne Komponenten einer aus diesen angrenzenden Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungsmischung Saatgut nicht in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten aus den betroffenen angrenzenden Ursprungsgebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.





 

Frühere Fassungen von § 4 Erhaltungsmischungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.10.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
aktuell vorher 05.10.2021Artikel 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
aktuell vorher 06.06.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
vom 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 3 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 10.01.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 5 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuellvor 08.11.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Erhaltungsmischungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a ErhMischV Anforderungen an Saatgut einzelner Komponenten zur Herstellung von Erhaltungsmischungen (vom 05.10.2021)
... in den Verkehr gebracht werden. Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend. (2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name ...
§ 5 ErhMischV Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen (vom 05.10.2021)
... zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, durch Sichtkontrollen der Vermehrungsflächen oder durch ... der Vermehrungsflächen oder durch Untersuchung von Saatgutproben, 2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a ... 2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben. (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden ...
§ 5a ErhMischV Gestattung des Inverkehrbringens (vom 05.10.2021)
... Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen. (2) Die ...
§ 8 ErhMischV Kennzeichnung (vom 05.10.2021)
... eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit, 14. bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4595
Artikel 6 19. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... geernteter Mischungen bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres zu melden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... der Erhaltungsmischung nicht in der freien Natur ausgebracht werden soll." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Anforderungen an Saatgut ... in den Verkehr gebracht werden. Für dieses Saatgut gelten die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 Buchstabe b und c sowie Nummer 6 und Satz 2 entsprechend. (2) Auf der Saatgutpackung oder auf dem Etikett sind der Name der ... Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die betreffenden Saatgutpartien den Anforderungen des § 4 oder die betreffenden Komponenten den Anforderungen des § 4a entsprechen." 7. ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 5 16. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Im ... des anerkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht. (2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 17. SaatGRÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben, 2. ... 3 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort oder durch Untersuchung von Saatgutproben, 2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a ... 2. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch Sichtkontrollen am Entnahmeort, 3. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b durch Untersuchung von Saatgutproben. (2) Die nach Absatz 1 zu untersuchenden ...

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der Anbaumaterialverordnung
V. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1168
Artikel 1 ErhMischVuaÄndV
... „, sowie daraus gewonnenes frisches Druschgut" eingefügt. 1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „2020" wird durch die Angabe ... und folgende Nummer 15 wird angefügt: „15. bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden ...

Verordnung zur Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung und der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Artikel 1 ErhMischVuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... § 4 Absatz 2 der Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2641), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 4 SaatgRuaÄndV Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
... (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe c wird der ...