§
59a Absatz 2 des
Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „unterziehen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- 2.
- In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 5" durch die Wörter „Nummer 3 bis 6" ersetzt.
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425