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Anlage 2a - Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 (PEPPV 2013)

V. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2303 (Nr. 54)
Geltung ab 27.11.2012 bis 01.01.2014; FNA: 2126-9-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

Anlage 2a PEPP-Entgeltkatalog, PEPP-Version 2013, Bewertungsrelationen bei teilstationärer Versorgung


Anlage 2a wird in 5 Vorschriften zitiert

PEPPBezeichnungBewertungs-
relation/Tag
123
Strukturkategorie Psychiatrie, teilstationär
TA02ZPsychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen 0,7073
TA15ZOrganische Störungen, amnestisches Syndrom, Alzheimer-Krankheit oder
sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems
0,8653
TA19ZPsychotische, affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme, Schlaf-,
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder andere Störungen,
Alter > 65 Jahre oder mit komplizierender Konstellation
0,7550
TA20ZPsychotische, affektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme, Schlaf-,
Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder andere Störungen,
Alter < 66 Jahre, ohne komplizierende Konstellation
0,6897
Strukturkategorie Kinder- und Jugendpsychiatrie, teilstationär
TK04ZAffektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen
ohne komplizierende Nebendiagnose
1,0033
TK14ZAffektive, neurotische, Belastungs-, somatoforme oder Schlafstörungen mit
komplizierender Nebendiagnose oder Verhaltensstörungen mit Beginn in
der Kindheit und Jugend, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder
andere Störungen
1,0432
Strukturkategorie Psychosomatik, teilstationär
TP20ZPsychosomatische oder psychiatrische Störungen 0,7561




 

Zitierungen von Anlage 2a PEPPV 2013

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a PEPPV 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEPPV 2013 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PEPPV 2013 Abrechnungsgrundsätze
... die im Entgeltkatalog ausgewiesene maßgebliche Bewertungsrelation nach Anlage 1a oder Anlage 2a mit dem Basisentgeltwert multipliziert wird (Preis je Vergütungsstufe). Das Ergebnis wird ...
§ 2 PEPPV 2013 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
... § 3 gelten nur für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a . Eine Zusammenfassung von voll- und teilstationär bewerteten Leistungen erfolgt ...
§ 5 PEPPV 2013 Zusatzentgelte
... Zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a und 2a oder zu den Entgelten nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung können ... zusätzlich zu den mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten nach den Anlagen 1a und 2a oder den nach § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Entgelten abgerechnet ...
§ 6 PEPPV 2013 Teilstationäre Leistungen
... und jeden weiteren Tag der Krankenhausbehandlung teilstationäre Entgelte nach Anlage 2a oder Entgelte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung ...
§ 9 PEPPV 2013 Laufzeit der Entgelte
... Die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Entgelte nach den Anlagen 1a, 2a und 3 sind für Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die ab dem Zeitpunkt des Umstiegs auf ...