Artikel 2c - Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (FinStabGEG k.a.Abk.)

Artikel 2c Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 2c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 WpÜG § 5, § 6

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „beauftragten" die Wörter „Exekutivdirektor oder" eingefügt.

2.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „beauftragten" die Wörter „Exekutivdirektor oder" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2c Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2c FinStabGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinStabGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 25 2. KostRMoG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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