§
2 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 18 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften,".
- 2.
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
In §
73 Absatz 4 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird im einleitenden Satzteil die Angabe „31. Dezember 2012" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2012.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer