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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (VSchDGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Februar 2012 EU-VSchDG § 2, § 12

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „und 16" durch die Angabe „, 16 und 17" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes

a)
eines Unternehmens handelt, das

aa)
eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder

bb)
nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,

b)
eines Unternehmens handelt, das

aa)
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder

bb)
nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,".

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das

a)
eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und

b)
der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,".

2.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „durch Rechtsverordnung" werden durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung" ersetzt.

b)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VSchDGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSchDGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2454
Artikel 2 EU-FahrgRSchGEG Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung (VSchDG-BVLGebV)
V. v. 17.04.2013 BGBl. I S. 923; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474
Eingangsformel VSchDG-BVLGebV
... vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), von denen § 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in Verbindung ...