Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,
- 1.
- die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
- 2.
- die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- 3.
- Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
- 4.
- die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
- 5.
- die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
- 6.
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
- 1.
- § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
- 2.
- § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
- 3.
- § 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
- 4.
- § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
- 5.
- §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.
(2)
1Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§
47 bis 53 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
2§
78 Abs. 2 gilt entsprechend.