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Änderung Anlage 1 DüMV vom 06.06.2015

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Anlage 1 DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
Anlage 1 DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen


Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen

1 Allgemeine Vorgaben:

1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2 Herstellung:

2.1 Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.

2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3 Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

2.4 Granulierung:

2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
N 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als
Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
- Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstick-
stoff, beide Stickstoffformen
ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate
oder Sulfate des Calciums und
Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
darf es nur in geschlossenen Packungen
gewerbsmäßig an
den Anwender abgegeben
werden.

(Text neue Fassung)

1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstick-
stoff, beide Stickstoffformen
ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate
oder Sulfate des Calciums und
Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
darf es nur in geschlossenen Packungen
an
den Anwender abgegeben
werden.

| | | | | | Das Düngemittel darf als 'Kalkammonsal-
peter' bezeichnet sein, wenn
- neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat
(z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesi-
umcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
- diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
- das Düngemittel nicht umhüllt ist.

1.1.3 | Ammonium-
sulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt,
Na 0,7 %-Punkt,
CaCO3 2 %-Punkte | Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
a) Calcium-Magnesiumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
b) Magnesiumsulfat mit
Natriumsalzen;
c) Calciumcarbonat;
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe a:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
22 % N, 2 % MgO,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
- Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe b:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
- Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,

| | | | | | - Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt, | Carbamid;
auch Zugabe von elementarem
Schwefel,
auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
28 % N
4 % S,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
- zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.

1.1.5 | Harnstoff - Iso-
butylidendiharnstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendi-
harnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid |

1.1.6 | Harnstoff - Form-
aldehydharnstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Formaldehydharnstoff,
Carbamid |

1.1.7 | Stickstoffdünger
mit [Harnstoff-
derivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harn-
stoffderivate nach Spalte 5,
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heiß-
wasserlöslicher Stickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, davon
mindestens ein Drittel als
Harnstoffderivate nach Spalte 5
Buchstabe a bis c, 10 % als
Harnstoffderivat nach Spalte 5
Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff
mindestens 60 % heißwasser-
löslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Auf chemischem Wege gewon-
nenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1
Nr. 1.1 - mit Ausnahme von
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat
oder Kalkammonsalpeter -
und
a) Crotonylidendiharnstoff oder
b) Isobutylidendiharnstoff oder
c) Formaldehydharnstoff oder
d) Acetylendiharnstoff
enthält. | In der Typenbezeichnung ist das Wort
'Harnstoffderivat' durch das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils
mindestens 1 % N beträgt.

1.1.8 | [Harnstoffderivat] | 28 % N | Gesamtstickstoff,
Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
- kaltwasserlöslicher
Stickstoff,
- heißwasserlöslicher
Stickstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5
Buchstabe a, b oder d:
- mindestens 25 %
vom N in der jeweiligen
Harnstoffform
- Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
- Mindestgehalt an
Formaldehydharnstoff
31 % N;
- Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Jeweils nur einer der
nachfolgenden Ausgangsstoffe
a) Crotonylidendiharnstoff,
b) Isobutylidendiharnstoff,
c) Formaldehydharnstoff,
d) Acetylendiharnstoff | In der Typenbezeichnung ist das Wort 'Harn-
stoffderivate' durch das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-
geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c
beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

1.1.9 | Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Carbamid- und
Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des
angegebenen Gesamtstick-
stoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Carbamid, Calciumnitrat,
Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch
Lösen oder Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein:
'Anwendungsvorgabe:
Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen
von Früchten'.

1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an
Ammonium- oder
Nitratstickstoff 4 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Oxamid, auch Calciumsulfat und
Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der
an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.

1.1.11 | Ammoniak
flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Ammoniak;
auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht
zur Oberflächendüngung geeignet ist.

1.1.12 | Ammonium-
sulfat-Lösung aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6
Spalte 1] | 5 % N
6 % S | Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von
- konzentrierter Schwefelsäure
in technischer Qualität
oder
- Calciumsulfat (CaSO4)
nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
zur sachgerechten Anwendung: 'Nicht zur
Blattdüngung geeignet!'.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,
- es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

| | | | | | - bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]'.

1.1.13 | Ammoniumsulfat -
Harnstoff | 30 % N
5 % S | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als
Carbamid- und
Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als
Calciumcarbonat
Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N
Höchstgehalt an
Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
CaCO3 2 %-Punkte | Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'biuretarm'
gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 %
nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
'Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO3
- zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.14 | Stickstoff -
Magnesium | 19 % N
5 % MgO | Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid | Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammonium-
stickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt | Nitrate, Ammoniumverbindungen,
Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen:
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
'Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium',
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
- Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.

1.1.15 | Stickstoff - Calcium | 10 % N
10 % Ca | Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Calcium | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff | Calciumnitrat, Carbamid,
auch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein: 'Nicht für Blattdüngung
oder zum Benetzen von Früchten'.

| | | | Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt | |

1.1.16 | Stickstoffdünger-
Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid-, Ammonium-
oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret:
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026,
für Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Lösung 0,5 %
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Auf chemischem Wege oder
durch Lösen in Wasser gewon-
nenes, unter Atmosphärendruck
beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'biuretarm'
gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret
0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern
deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
- weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.


1.2 Vorgaben für Phosphatdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.2.1 | Dicalciumphosphat
mit Magnesium | 20 % P2O5
6 % MgO | Alkalisch-ammoncitrat-
lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als
alkalisch-ammoncitrat-
lösliches P2O5;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt | Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate,
auch von aus Knochen gelöster
Phosphorsäure
Zugabe von
Magnesiumcarbonat
Magnesiumsulfat | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
darf angegeben sein.

1.2.2 | Dicalciumphosphat
mit Tricalcium-
phosphat | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt | Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate |

1.2.3 | Phosphat mit
Silicium | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen
Gehaltes an P2O5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt | Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat,
Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit
Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %.

1.2.4 | Teilaufgeschlosse-
nes Rohphosphat
mit Magnesium | 16 % P2O5
6 % MgO | Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Ge-
samtphosphat,
mindestens 40 % des ange-
gebenen Gehalts an P2O5
wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen
Rohphosphats mit Schwefel-
oder Phosphorsäure,
Zugabe von
Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
darf angegeben sein.

1.2.5 | Rohphosphat mit
wasserlöslichem
Anteil | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich | Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen
Rohphosphats mit Schwefelsäure |

| | | | Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden. | |

1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden | Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus
weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben
sein.

1.2.7 | Weicherdiges
Rohphosphat mit
Magnesium | 16 % P2O5
6 % MgO | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat
Gesamt-Magnesiumoxid | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich, | Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
Vermahlen weicherdigen
Rohphosphats, | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
angegeben sein.

| | | | Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt | Zugabe von
Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat |

1.2.8 | Phosphatdünger-
Lösung | 20 % P2O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt | Durch Mischen von
Phosphorsäure mit Natronlauge
gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

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1.2.9 | Phosphatdünger
aus [Bezeichnung
nach Anlage 2,
Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat
| Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
Phosphat bewertet als in
2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat;

Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,
in Zitronensäure lösliches
Phosphat: 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden.
| Phosphathaltige Ausgangsstoffe
nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.



1.2.9 | Phosphatdünger
aus [Bezeichnung
nach Anlage 2,
Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat

Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt | Phosphathaltige Ausgangsstoffe
nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.


1.3 Vorgaben für Kaliumdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kalium bewertet als
wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; umhüllt |

1.3.2 | Kaliumdünger-
Lösung | 20 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.3 | Kaliumsulfat-
Lösung | 6 % K2O
6 % S | wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen gewonnenes
Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.4 | Kaliumdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.3
Spalte 1] | 10 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 % Punkte. | Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.


1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise

1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,

vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens
10 %
Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a) Magnesiumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn
1.000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c) Brennraumaschen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'leicht
umsetzbar' gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen' bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk' bezeichnet
sein.



1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens
10 %

Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte,
MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaCO3 + MgCO3)
4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a) Magnesiumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn
1.000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c) Brennraumaschen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'leicht
umsetzbar' gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen' bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk' bezeichnet
sein.

| | | | | | Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1.000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
- maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
- das Düngemittel muss mit dem Hinweis
'Enthält basisch wirksame Pflanzenasche'
gekennzeichnet sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm
Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte | Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten;
auch Mischen untereinander
durch Brennen | Das Düngemittel darf als 'Branntkalk, körnig'
oder 'Magnesium-Branntkalk, körnig' bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.

1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 65 %
3
%-Punkte,
Carbonatanteil > 65 %
4
%-Punkte | Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher
Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen,
auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur
Staubbindung | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich'.

1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte | Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung
nach Spalte
5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte | Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus der
Herstellung
unlegierter Stähle;
a) Vermahlen von
Konverterschlacke

b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke | Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach
Spalte
5 müssen angegeben sein.

1.4.6 | Kalkdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.4
Spalte 1] | 30 % CaO
in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 40 %
2
%-Punkte,
Carbonatanteil > 40 %
3
%-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder
Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3
Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und
6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur
Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach
Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.



1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm

Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte,
MgO 2,5
%-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
| Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten;
auch Mischen untereinander
durch Brennen | Das Düngemittel darf als 'Branntkalk, körnig'
oder 'Magnesium-Branntkalk, körnig' bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.

1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm

Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte,
MgO 2,5
%-Punkte nach unten und
5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
| Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher
Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen,
auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur
Staubbindung | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich'.

1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
MgO 1,5 %-Punkte
insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte
| Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei
Herstellung nach
Spalte
5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
a

80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm
c) 97 % bei 0,63 mm
75 % bei 0,16
mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 1,5 %-Punkte,
insgesamt (CaO + MgO)
3
%-Punkte
P2O5 0,8 %-Punkt
| Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus
der Herstellung
unlegierter
Stähle;
auch Zugabe von
- phosphathaltigen Aschen
nach Anlage 2 Tabelle 6.2
Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
- Rohphosphat
jeweils in die flüssige
Schmelze (> 1.400 °C);

a) Vermahlen von Konverter-
schlacke

b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke
c) Vermahlen von Konverter-
schlacke nach Zugabe von
phosphathaltigen Stoffen
in die Schlackenschmelze
| Ausgangsstoffe und Art der
Herstellung
nach Spalte 5 müssen
angegeben
sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe
nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
30 % CaO, 3 % P2O5
Kennzeichnung der Phosphatlöslich-
keiten nach Anlage 2 Tabelle 4
Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2


1.4.6 | Kalkdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.4
Spalte 1] | 30 % CaO
in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4
%-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder
Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3
Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und
6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur
Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach
Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.


1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt | Calciumchlorid |

1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt | Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen
in Wasser | Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
- Bezeichnung nach Spalte 1:
'Calciumformiat-flüssig',
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.

1.5.3 | Magnesium-
carbonat | 70 % MgCO3 | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als
Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen
Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 % | Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten
von Magnesit | Das Düngemittel darf auch als 'Magnesit'
bezeichnet sein.

1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei
einer Brenntemperatur
≤ 1.800 °C |

1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten
magnesiumhaltiger Gesteine |

1.5.6 | Kieserit mit
Magnesium-
carbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid; mindestens
60 % des angegebenen Ge-
haltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt,
K2O 1 %-Punkt | Magnesiumsulfat-Monohydrat,
Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit
und Magnesit,
auch unter Zugabe von Kalium-
sulfat | Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
- Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO,
6 % K2O, insgesamt 20 %
- Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
- Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.

1.5.7 | Magnesiumdünger-
Suspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid, -hydroxid
oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser |

1.5.9 | Elementarer
Schwefel | fest:
80 % S
flüssig:
40 % S | Schwefel | Schwefel bewertet als S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt | Schwefel aus Natur- oder
Industrieherkünften |

1.5.10 | Schwefel-
Magnesiumdünger | 6 % S
6 % MgO | Schwefel;
Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Carbonate oder Oxide von
Calcium oder Magnesium aus
Natur- und Industrieherkünften |

1.5.11 | Schwefel-
Calciumdünger | 11 % S
25 % Ca | Schwefel;
Calcium | Schwefel bewertet als S,
Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm,
80 % bei 0,315 mm
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide
oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren
bei der Monoverbrennung von
Steinkohle | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um
die Worte 'Bei der Bemessung der Düngung auf
den Schwefelbedarf achten'.


Abschnitt 2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2.1 | NP-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
insgesamt 3 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1 | Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen
(Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
- Spalte 3: Calciumcarbonat;
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.

2.2 | NK-Dünger | fest:
3 % N
5 % K2O
als Lösung:
1 % N
1 % K2O
insgesamt 3 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
wasserlösliches
Kaliumoxid | Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen
(Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung | Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure
darf das Düngemittel nur in geschlossenen
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
- Spalte 3: Calciumcarbonat;
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.

2.3 | PK-Dünger | fest:
5 % P2O5
5 % K2O
als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O
als Lösung:
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 3 % | Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid | Für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher
Verwendung von Aschen nach
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung | Bei Verwendung von Aschen
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für
festen Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung

2.4 | NPK-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O
auf Träger-
material:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt
4 %
| Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Anlage 2
Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in
Wasser und Einschließen in
Kapseln
auch unter Verwendung von
Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes
Trägermaterial:
- Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer
auch Zugabe von Kohlen-
saurem Kalk aus Meeralgen | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel
als 'verkapselt' zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
'Das Düngemittel ist nach Gebrauch
nicht mehr als Stoff nach § 2 des
Düngegesetzes, aus-
genommen Wiederverwertung zum
selben Zweck, zulässig und in Systemen zu
verwenden, die eine Entsorgung des
gebrauchten Trägermaterials ermöglichen'.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P2O5,
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung.

| | als Suspension:
3 % N
4 % P2O5
4 % K2O | | | auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
- Spalte 3: Calciumcarbonat,
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.


Abschnitt 3 Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

3.1 | Organischer N-,
P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P2O5
oder
0,5 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt, bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 %-Punkte,
für die organische Substanz
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1,
7.2 sowie organische Stoffe nach
Anlage 2 Tabelle 7.4;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu
wählen.

3.2 | Organisch-
Mineralischer N-,
P-, K-, NP-, NK-,
PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P2O5
oder
1,0 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Mindestgehalt an organischer
Substanz: 10 % bezogen auf TM
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt,
für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu
wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
Mindestgehalt nach Spalte 2:
- 3 % N,
- 3 % P2O5 oder
- 3 % K2O.


Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

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2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.



2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen


| Typenbezeichnung | Ergänzung der
Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Zusätzliche
typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

4.1.1 | Typenbezeichnung
für Düngemittel
nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe
'mit Spurennähr-
stoff'
oder
durch die Angabe
'mit' sowie durch
den Namen der
Spurennährstoffe
oder ihr chemi-
sches Symbol in
der Reihenfolge der
Spalte 2 | 0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu
0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn | Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,
Mangan, Molybdän oder
Zink | Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt und
wasserlöslicher Gehalt
Toleranzen für jeden
Spurennährstoff:
- 50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 0,4 %-Punkt
- bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte. | Mineralische Ein- und Mehrnähr-
stoffdünger der Abschnitte 1, 2
oder 5 sowie Düngemittel nach
Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennähr-
stoffen nach Abschnitt 4.2 | Das Düngemittel muss mindestens einen der
in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe
enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-
gehalte nach Spalte 2:
- 1 % Fe bezogen auf TM
- 0,2 % Mn bezogen auf TM
Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM
und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
ist eine gezielte Zugabe von
- nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern
- nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für
Holz-Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.


4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

4.2.1 | Kupferhydroxid-
Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamt-
kupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt | Suspendieren von Kupferhydroxid |

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4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als
wasserlösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit | Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
sein.

4.2.3 | Eisen-
Dünger | 8 % Fe | Eisen | Eisen bewertet als Gesamt-
Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisensalz der Huminsäure,
Eisenhumat,
Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter
Zugabe von Kaliumhydroxidlösung
und Eisensulfatlösung | Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung
des Eisendüngers hingewiesen sein.



4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als
wasserlösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit;
auch chelatisiert mit Glycin
| Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen'.

4.2.3 | Eisen-
Dünger | 6 % Fe | Eisen | Eisen bewertet als Gesamt-
Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisensalz der Huminsäure,
Eisenhumat,
Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter
Zugabe von Kaliumhydroxidlösung
und Eisensulfatlösung | Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung
des Eisendüngers hingewiesen sein.

4.2.4 | Spurennährstoff-
Mischdünger | 0,2 % B
1 % Fe
0,5 % Cu
1 % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5 % Zn | Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink | Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,16 mm;
bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebe-
nen Gehalt für jedes Element,
jedoch nicht mehr als jeweils
0,4 %-Punkte | Bor- und metallhaltige Stoffe,
auch in Chelatform, in wasser-
und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in
Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben
sein.


Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkung

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

5.1 | N-, P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger | 1 % N,
1 % P2O5
oder
1 % K2O | Stickstoff in den
Stickstoffformen 3.1
bis 3.10
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an
Biuret:
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026
Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 25 % des in % angegebenen
Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 0,25 %-Punkte,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 5 % des in % angegebenen
Gehaltes. | Auf chemischem oder
physikalischem Wege gewonne-
nes Erzeugnis aus aufbereiteten
Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf
Trägermaterial
auch in flüssiger Form | Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um
das Wort 'auf' und um die Angabe verwendeter
Trägermaterialien zu ergänzen.
Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
'Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Rasen'
oder
'Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Zierpflanzen'
gekennzeichnet sein.
Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM
die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen
auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die
Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergänzen:
'Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!'