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Synopse aller Änderungen der DüMV am 06.06.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juni 2015 durch Artikel 1 der 1. DüMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DüMV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DüMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
DüMV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 886
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbestandteile,

2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Bestandteile,

3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entscheiden,

4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, soweit diese

a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Bestandteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, soweit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend sind,

b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweiligen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngegesetzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzenhilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,

5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung der Aufbereitung zugegeben werden, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung,

6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder sicheren Anwendung zugegeben werden, insbesondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel, Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Granulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder Farbstoffe,

7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufbereitungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zugegeben werden, sowie Stoffe, die

a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des Düngegesetzes zugegeben werden,

b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder teilweise nicht mehr nachweisbar sind,

c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile sind,

8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat,

9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,

10. organische Substanz: über den Glühverlust ermittelte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer und pflanzlicher Herkunft,

11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 vom Hundert, soweit

a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder

b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode auch bei einem höheren Trockenmassegehalt der Aggregatzustand 'flüssig' festgestellt wird,

12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wassertemperatur im Wasser gelöster Stickstoff,

13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Wasser gelöster Stickstoff,

14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,

15. Komplexbildner: anorganische oder organische Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern,

16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ringförmigen Verbindungen zu fixieren,

17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Behandlung durch gesteuerten Abbau der organischen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikalischen Eigenschaften,

19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Konzentration an Krankheitserregern und Schadorganismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Organismen mit unerwünschten Eigenschaften in die Umwelt vermindert wird,

20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestwerte,

21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Stoffes verändert,

22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel, bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung einschließlich einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung, welche die gekennzeichneten Eigenschaften nachträglich verändern können,

23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nährstoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwendungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Verminderung von Risiken,

24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezogene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,

26. Angabe der Toleranz:

a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert des gekennzeichneten Wertes, ausgedrückt in '%',

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in '%-Punkt',

27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.


(Text neue Fassung)

b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung des ermittelten Wertes in vom Hundert vom gekennzeichneten Wert in vom Hundert durch Differenzbildung, ausgedrückt in '%-Punkt'.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen


(1) 1 Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1 des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen. 2 Die in Anlage 1 festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maßgabe zugelassen, dass

1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2. für die Herstellung

a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet worden sind,

c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f) Fremdbestandteile

aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangsstoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 nicht überschritten sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.



4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)
Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten
sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 genannten sonstigen Fremdstoffe,

2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


(1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr gebracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden,

2. für die Herstellung

a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden und

aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder anwendungstechnischen Nutzen haben oder

bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens dienen.

b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet worden sind,

c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden sind,

d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Tabelle 4 genannten verwendet worden sind,

e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßgaben verwendet worden sind,

f) Fremdbestandteile

aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 verwendet worden sind,

bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen und

cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhöhung der Schadstoffkonzentrationen führen, soweit in begründeten Fällen keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, nicht überschritten sind,

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind.



3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in deren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie Gärresten ohne Bioabfallanteil, nicht überschritten sind,

4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3

a)
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,

b)
Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und

c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM

enthalten
sind.

(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 nicht für

1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach Anlage 2 Tabelle 8.3,

2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 im Falle von

a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher Verbrennung von unbehandeltem Holz von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf deren ausschließliche Verwendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate



b) mineralischen Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultursubstrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate

aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate zur ausschließlichen Nutzung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) und

bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Ausnahme einer Wiederverwendung mit derselben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes

deutlich gekennzeichnet sind.

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(3) 1 Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn



(3) 1 Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trockenmasse von mehr als

a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N),

b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5),

c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O),

d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S),

e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu),

f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder

g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, erreicht wird oder

2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlungen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Aufbringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilogramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.

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2 Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. 3 Das Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht



2 Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgrenzung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stickstoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1; VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000, VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleichwertige andere für die Feststellung des Gesamtstickstoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. 3 Das Verbot des Inverkehrbringens als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt nicht

1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein, Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,

2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.

(4) 1 Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Düngegesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchszwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts nicht zu befürchten sind. 2 § 5 sowie Anlage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.

(5) 1 Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spätestens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen und dabei anzugeben

1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,

2. Forschungs- oder Versuchszweck,

3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des Abnehmers,

4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchsdurchführung gewählten Flächen sowie

5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Stoffes.

2 Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begrenzen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.



§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene


(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:

1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften, wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen gefunden werden,

2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mischungen, verwendet werden, die von widerstandsfähigen Schadorganismen, insbesondere

a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG genannten Schadorganismus,

b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae,

befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.

(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn

1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden:

a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik,

b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig,

c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten und

d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig

und

2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Ausgangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Düngeverordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert.

(4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeignete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) erfahren haben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung


(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihenfolge gekennzeichnet sind,

2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung empfohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Düngegesetzes nicht entgegenstehen,

3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen wie folgt angegeben sind:

a) es müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet werden:


Stickstoff | N

Phosphat | P2O5

Kaliumoxid | K2O

Calcium | Ca

Calciumoxid | CaO

Calciumcarbonat | CaCO3

Magnesium | Mg

Magnesiumoxid | MgO

Magnesiumcarbonat | MgCO3

Natrium | Na

Schwefel | S

Bor | B

Eisen | Fe

Kobalt | Co

Kupfer | Cu

Mangan | Mn

Molybdän | Mo

Zink | Zn,


b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:


P2O5 | x 0,436 | = P (Phosphor)

K2O | x 0,83 | = K (Kalium)

CaO | x 0,715 | = Ca

CaCO3 | x 0,4 | = Ca

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CaCO3 | x 0,56 | = Cao

MgCO3 | x 0,478 | = MgO

MgO | x 0,6 | = Mg

MgCO3 | x 0,288 | = Mg,


4. bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirtschaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hundert des Gesamt-N übersteigt,

5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort 'Nebenbestandteile:' und anschließend wie folgt gekennzeichnet sind:

a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp nicht bestimmenden Nebenbestandteile in Anlage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,

b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1,

c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1.3 Spalte 1,

d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt

1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die durch geeignete Kennzeichnung

a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlossenen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, Innenraumbegrünung) oder

b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen sind,

eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen,

2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwendung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in Anlage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgesehenen Grenzen,

3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1,

4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2,

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5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.



5. bei einem Inverkehrbringen zu Forschungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5 Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.

(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung folgenden Anforderungen entspricht:

1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,

2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss,

3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2, 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbegleitpapier gemacht werden, wenn

a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwiesen wird,

b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeutig ist,

c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deutlich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kunden jederzeit zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Verkehr gebrachte Düngemittel.



(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemitteltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen sind als Wirtschaftsdünger in den Verkehr gebrachte Düngemittel.

(5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.

(6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.

(7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein.

(8) 1 Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3 müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abgesetzt sein. 2 Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein.

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(9) 1 Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. 2 Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird. 3 Die für den Vollzug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.



(9) 1 Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeugter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Kalenderjahr nicht überschreitet. 2 Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb angefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen abgegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abgabemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Übergangsvorschriften


(1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelverordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.

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(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Mischkalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entsprechend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten,

2. mineralische Filtermaterialien unter Verwendung von Kieselguren,
die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.3.7 Spalte 3 entsprechen,

3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach Anlage
2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel

verwendet werden,
dürfen noch bis zum 31. Dezember 2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.



(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kennzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8 Spalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung

1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten, oder

2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bioabfallverordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenzwert einhalten,

verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel entsprechen, verwendet werden, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

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(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Tabelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforderungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020 erfüllen.

(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4, jeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Nummer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der Verbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet werden, die den Anforderungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht werden.

Anlage 1 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) Definition von Düngemitteltypen


Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.

Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen

1 Allgemeine Vorgaben:

1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.

1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet sein.

2 Herstellung:

2.1 Zugabe von Kalk: Düngemitteln des Abschnittes 1 - mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Düngemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen - sowie Düngemitteln der Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn

2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2 eingehalten sind,

2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Ausgangstyps beträgt,

2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als 10 % erreicht wird,

2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen entsprechen.

2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:

2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carbamidstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindestens 50 % haben.

2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2 Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff von mindestens 50 % haben.

2.3 Umhüllung:

Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer gesteuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist. Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von

2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,

2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslichkeiten 1 bis 3 umhüllt sein.

2.4 Granulierung:

2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vorgeschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4 für das Düngemittel vor dessen Granulierung.

2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.

Abschnitt 1 Mineralische Einnährstoffdünger

(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)

1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.1.1 | Ammoniumsulfat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranz:
N 0,3 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Calciumnitrat als
Formulierungshilfsmittel | Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
19,5 % (Gesamtstickstoff)
- Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff

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1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstick-
stoff, beide Stickstoffformen
ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate
oder Sulfate des Calciums und
Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
darf es nur in geschlossenen Packungen
gewerbsmäßig an
den Anwender abgegeben
werden.



1.1.2 | Ammoniumnitrat | 20 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und Nitratstick-
stoff, beide Stickstoffformen
ungefähr je zur Hälfte
Toleranzen:
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt
über 32 % N: 0,6 %-Punkt | Ammoniumnitrat, auch Carbonate
oder Sulfate des Calciums und
Magnesiums;
auch Umhüllung | Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
darf es nur in geschlossenen Packungen
an
den Anwender abgegeben
werden.

| | | | | | Das Düngemittel darf als 'Kalkammonsal-
peter' bezeichnet sein, wenn
- neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat
(z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Magnesi-
umcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind,
- diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
- das Düngemittel nicht umhüllt ist.

1.1.3 | Ammonium-
sulfatsalpeter | 24 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammonium- und
Nitratstickstoff;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesium bewertet als
Gesamtmagnesiumoxid
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt,
Na 0,7 %-Punkt,
CaCO3 2 %-Punkte | Ammoniumnitrat,
Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von:
a) Calcium-Magnesiumcarbonat,
Magnesiumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
b) Magnesiumsulfat mit
Natriumsalzen;
c) Calciumcarbonat;
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe a:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
22 % N, 2 % MgO,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid,
- Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
Spalte 4: 3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe b:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
- Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,

| | | | | | - Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.4 | Harnstoff | 44 % N | Gesamtstickstoff als
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
ausgedrückt als
Carbamidstickstoff;
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 %
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt, | Carbamid;
auch Zugabe von elementarem
Schwefel,
auch Umhüllung | Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Harnstoff mit Schwefel,
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
28 % N
4 % S,
- zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Schwefel,
- zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.

1.1.5 | Harnstoff - Iso-
butylidendiharnstoff | 32 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendi-
harnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Isobutylidendiharnstoff,
Carbamid |

1.1.6 | Harnstoff - Form-
aldehydharnstoff | 38 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff,
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Formaldehydharnstoff,
Carbamid |

1.1.7 | Stickstoffdünger
mit [Harnstoff-
derivat] | 18 % N | Gesamtstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff,
Carbamidstickstoff,
ein oder mehrere Harn-
stoffderivate nach Spalte 5,
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heiß-
wasserlöslicher Stickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff, davon
mindestens ein Drittel als
Harnstoffderivate nach Spalte 5
Buchstabe a bis c, 10 % als
Harnstoffderivat nach Spalte 5
Buchstabe d
vom Formaldehydharnstoff
mindestens 60 % heißwasser-
löslich;
Mindestgehalt an
Ammonium-,
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N,
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Auf chemischem Wege gewon-
nenes Erzeugnis, das jeweils
ein Düngemittel nach Abschnitt 1
Nr. 1.1 - mit Ausnahme von
Kalkstickstoff, Nitrathaltiger
Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat
oder Kalkammonsalpeter -
und
a) Crotonylidendiharnstoff oder
b) Isobutylidendiharnstoff oder
c) Formaldehydharnstoff oder
d) Acetylendiharnstoff
enthält. | In der Typenbezeichnung ist das Wort
'Harnstoffderivat' durch das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils
mindestens 1 % N beträgt.

1.1.8 | [Harnstoffderivat] | 28 % N | Gesamtstickstoff,
Nach Spalte 5
Buchstabe a:
Crotonylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe b:
Isobutylidendiharnstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
Formaldehydharnstoff
- kaltwasserlöslicher
Stickstoff,
- heißwasserlöslicher
Stickstoff
Nach Spalte 5
Buchstabe d:
Acetylendiharnstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Nach Spalte 5
Buchstabe a, b oder d:
- mindestens 25 %
vom N in der jeweiligen
Harnstoffform
- Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 3 % N
Nach Spalte 5
Buchstabe c:
- Mindestgehalt an
Formaldehydharnstoff
31 % N;
- Höchstgehalt an
Carbamidstickstoff 5 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Jeweils nur einer der
nachfolgenden Ausgangsstoffe
a) Crotonylidendiharnstoff,
b) Isobutylidendiharnstoff,
c) Formaldehydharnstoff,
d) Acetylendiharnstoff | In der Typenbezeichnung ist das Wort 'Harn-
stoffderivate' durch das jeweils verwendete
Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-
geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c
beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.

1.1.9 | Kalksalpeter-
Harnstoff flüssig | 10 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Carbamid- und
Nitratstickstoff,
mindestens 50 % des
angegebenen Gesamtstick-
stoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Carbamid, Calciumnitrat,
Calciumchlorid;
auf chemischem Wege, durch
Lösen oder Suspendieren in
Wasser gewonnenes Erzeugnis | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein:
'Anwendungsvorgabe:
Nicht für Blattdüngung oder zum Benetzen
von Früchten'.

1.1.10 | Oxamid | 28 % N | Gesamtstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff;
Höchstgehalt an
Ammonium- oder
Nitratstickstoff 4 % N
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt | Oxamid, auch Calciumsulfat und
Ammonium- oder Calciumnitrat | Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der
an wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
überschreiten.
Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.

1.1.11 | Ammoniak
flüssig | 10 % N | Ammoniumstickstoff | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Ammoniak;
auch lösen in Wasser | Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht
zur Oberflächendüngung geeignet ist.

1.1.12 | Ammonium-
sulfat-Lösung aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6
Spalte 1] | 5 % N
6 % S | Ammoniumstickstoff,
wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als
Ammoniumstickstoff,
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Ammoniumsulfat;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.1,
unter Verwendung von
- konzentrierter Schwefelsäure
in technischer Qualität
oder
- Calciumsulfat (CaSO4)
nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
zur sachgerechten Anwendung: 'Nicht zur
Blattdüngung geeignet!'.
Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6 Zeile 6.1.9:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N, 2 % S,
- es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25,

| | | | | | - bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]'.

1.1.13 | Ammoniumsulfat -
Harnstoff | 30 % N
5 % S | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff
wasserlöslicher Schwefel | Stickstoff bewertet als
Carbamid- und
Ammoniumstickstoff
Kalk bewertet als
Calciumcarbonat
Mindestgehalt an
Ammoniumstickstoff 4 % N
Höchstgehalt an
Biuret: 0,9 %
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt
CaCO3 2 %-Punkte | Carbamid, Ammoniumsulfat;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'biuretarm'
gekennzeichnet sein, wenn der Biuretgehalt 0,2 %
nicht überschreitet.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
'Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
20 % N
3 % S
8 % CaCO3
- zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.

1.1.14 | Stickstoff -
Magnesium | 19 % N
5 % MgO | Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid | Stickstoff bewertet als
Nitrat- und Ammonium-
stickstoff,
wasserlösliches
Magnesiumoxid;
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
Na 0,7 %-Punkt | Nitrate, Ammoniumverbindungen,
Magnesiumsulfat;
auch Zugabe von Natriumsalzen | Bei Zugabe von Natriumsalzen:
- Typbezeichnung nach Spalte 1:
'Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium',
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
- zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
- Bewertung und weitere Erfordernisse
nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.

1.1.15 | Stickstoff - Calcium | 10 % N
10 % Ca | Gesamtstickstoff,
Nitratstickstoff
Carbamidstickstoff
Calcium | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder
als Nitrat- und
Carbamidstickstoff | Calciumnitrat, Carbamid,
auch Calciumchlorid | Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
gekennzeichnet sein: 'Nicht für Blattdüngung
oder zum Benetzen von Früchten'.

| | | | Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt,
Ca 0,7 %-Punkt | |

1.1.16 | Stickstoffdünger-
Lösung | 15 % N | Gesamtstickstoff,
Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff,
Nitratstickstoff | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff oder als
Carbamid-, Ammonium-
oder Nitratstickstoff;
Höchstgehalt an Biuret:
Gehalt an Carbamid-
stickstoff x 0,026,
für Ammoniumnitrat-
Harnstoff-Lösung 0,5 %
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt | Auf chemischem Wege oder
durch Lösen in Wasser gewon-
nenes, unter Atmosphärendruck
beständiges Erzeugnis,
ohne Zusatz von Nährstoffen
tierischen oder pflanzlichen
Ursprungs | Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'biuretarm'
gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an Biuret
0,2 % nicht überschreitet.
Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern
deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
Erfordernisse für eine Bezeichnung als
Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
- Mindestgehalt nach Spalte 2:
26 % N,
- weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.


1.2 Vorgaben für Phosphatdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.2.1 | Dicalciumphosphat
mit Magnesium | 20 % P2O5
6 % MgO | Alkalisch-ammoncitrat-
lösliches Phosphat
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als
alkalisch-ammoncitrat-
lösliches P2O5;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt,
MgO 0,9 %-Punkt | Dicalciumphosphat,
Magnesiumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate,
auch von aus Knochen gelöster
Phosphorsäure
Zugabe von
Magnesiumcarbonat
Magnesiumsulfat | Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
darf angegeben sein.

1.2.2 | Dicalciumphosphat
mit Tricalcium-
phosphat | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat
Toleranzen:
P2O5 0,8 %-Punkt | Dicalciumphosphat,
Tricalciumphosphat;
Fällen mineralischer Phosphate |

1.2.3 | Phosphat mit
Silicium | 8 % P2O5 | Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
50 % des angegebenen
Gehaltes an P2O5
wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt | Siliciumoxide,
Natriumhydrogenphosphate,
Calciumphosphate, Natriumsulfat,
Natriumsilicat;
Aufschluss von Wasserglas mit
Schwefel- und Phosphorsäure | Mindestgehalt an Silicat 20 %.

1.2.4 | Teilaufgeschlosse-
nes Rohphosphat
mit Magnesium | 16 % P2O5
6 % MgO | Gesamtphosphat,
wasserlösliches Phosphat,
Gesamtmagnesiumoxid | Phosphat bewertet als Ge-
samtphosphat,
mindestens 40 % des ange-
gebenen Gehalts an P2O5
wasserlöslich
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt | Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat, Magnesiumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen
Rohphosphats mit Schwefel-
oder Phosphorsäure,
Zugabe von
Magnesiumsulfat
Magnesiumoxid
Magnesiumcarbonat
Calcium-Magnesium-Carbonat | Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
darf angegeben sein.

1.2.5 | Rohphosphat mit
wasserlöslichem
Anteil | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat,
wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 45 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich | Mono-, Tricalciumphosphat,
Calciumsulfat;
Teilaufschließen gemahlenen
Rohphosphats mit Schwefelsäure |

| | | | Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden. | |

1.2.6 | Rohphosphat | 23 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat | Rohphosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
mindestens 40 % des
angegebenen Gehalts an
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden | Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat, aus
weicherdigem Rohphosphat;
vermahlen | Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben
sein.

1.2.7 | Weicherdiges
Rohphosphat mit
Magnesium | 16 % P2O5
6 % MgO | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Ameisensäure
lösliches Phosphat
Gesamt-Magnesiumoxid | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat;
mindestens 55 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich, | Tricalciumphosphat,
Calciumcarbonat,
Magnesiumsulfat;
Vermahlen weicherdigen
Rohphosphats, | Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
angegeben sein.

| | | | Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm
90 % bei 0,063 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt | Zugabe von
Magnesiumsulfat,
Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Calcium-Magnesium-Carbonat |

1.2.8 | Phosphatdünger-
Lösung | 20 % P2O5 | wasserlösliches Phosphat | Phosphat bewertet als
wasserlösliches Phosphat;
pH-Wert der Lösung:
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt | Durch Mischen von
Phosphorsäure mit Natronlauge
gewonnenes Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.9 | Phosphatdünger
aus [Bezeichnung
nach Anlage 2,
Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat,
in 2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat
| Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat,
Phosphat bewertet als in
2 %iger Zitronensäure
lösliches Phosphat;

Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,
in Zitronensäure lösliches
Phosphat: 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden.
| Phosphathaltige Ausgangsstoffe
nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.



1.2.9 | Phosphatdünger
aus [Bezeichnung
nach Anlage 2,
Tabelle 6.2] | 10 % P2O5 | Gesamtphosphat | Phosphat bewertet als
Gesamtphosphat

Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm,
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt | Phosphathaltige Ausgangsstoffe
nach Anlage 2 Tabelle 6.2;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.2 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.


1.3 Vorgaben für Kaliumdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.3.1 | Kaliumsulfat | 35 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kalium bewertet als
wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; umhüllt |

1.3.2 | Kaliumdünger-
Lösung | 20 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt | Kaliumhydroxid, Kaliumformiat;
Lösen in Wasser | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.3 | Kaliumsulfat-
Lösung | 6 % K2O
6 % S | wasserlösliches
Kaliumoxid;
wasserlöslicher Schwefel | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O;
Schwefel bewertet als S
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
S 0,5 %-Punkt | Kaliumsulfat; Schwefelsäure;
durch Mischen gewonnenes
Erzeugnis | Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Behältern in den Verkehr gebracht werden.

1.3.4 | Kaliumdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.3
Spalte 1] | 10 % K2O | wasserlösliches
Kaliumoxid | Kali bewertet als
wasserlösliches K2O
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt,
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 % Punkte. | Kaliumsalze;
nur ein Ausgangsstoff nach
Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1,
auch als Lösung | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.


1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise

1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:

1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,

1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern,

vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.

2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nr. 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.

3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nr. 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.

4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

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1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens
10 %
Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a) Magnesiumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn
1.000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c) Brennraumaschen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'leicht
umsetzbar' gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen' bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk' bezeichnet
sein.



1.4.1 | Kohlensaurer Kalk | 75 % CaCO3 | Calciumcarbonat | Kalk bewertet als CaCO3;
Siebdurchgang:
97 % bei 3,15 mm,
70 % bei 1,0 mm
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens
10 %

Toleranzen:
CaCO3 4 %-Punkte,
MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaCO3 + MgCO3)
4 %-Punkte | Calciumcarbonat, daneben
auch Magnesiumcarbonat;
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit
natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung
oder
aus Meeralgen;
auch Zugabe von
a) Magnesiumcarbonat
b) Azotobakter auf Torf, wenn
1.000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm
Endprodukt erreicht werden
c) Brennraumaschen
nach Anlage 2 Tabelle 7
Zeile 7.3.16 | Das Düngemittel darf als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' bezeichnet sein, wenn der
Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
beträgt.
Das Düngemittel darf mit dem Hinweis 'leicht
umsetzbar' gekennzeichnet sein, wenn die
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Bei der Herstellung aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus Meeralgen' bezeichnet sein.
Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
- keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
- das Düngemittel muss als 'Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk' bezeichnet
sein.

| | | | | | Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1.000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
- maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
- das Düngemittel muss mit dem Hinweis
'Enthält basisch wirksame Pflanzenasche'
gekennzeichnet sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm
Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte | Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten;
auch Mischen untereinander
durch Brennen | Das Düngemittel darf als 'Branntkalk, körnig'
oder 'Magnesium-Branntkalk, körnig' bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.

1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 65 %
3
%-Punkte,
Carbonatanteil > 65 %
4
%-Punkte | Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher
Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen,
auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur
Staubbindung | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich'.

1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte | Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei Herstellung
nach Spalte
5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte | Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus der
Herstellung
unlegierter Stähle;
a) Vermahlen von
Konverterschlacke

b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke | Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach
Spalte
5 müssen angegeben sein.

1.4.6 | Kalkdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.4
Spalte 1] | 30 % CaO
in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens 10 %
Toleranzen:
CaO
Carbonatanteil <= 40 %
2
%-Punkte,
Carbonatanteil > 40 %
3
%-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder
Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3
Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und
6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur
Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach
Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.



1.4.2 | Branntkalk | 65 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
beim Inverkehrbringen dürfen
nicht mehr als 9 % CaO
als Carbonat vorliegen,
Siebdurchgang:
97 % bei 6,3 mm

Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte,
MgO 2,5
%-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
| Calciumoxid, daneben auch
Magnesiumoxid;
aus Kalkstein, Dolomit oder
Kreide natürlicher Lagerstätten;
auch Mischen untereinander
durch Brennen | Das Düngemittel darf als 'Branntkalk, körnig'
oder 'Magnesium-Branntkalk, körnig' bezeichnet
sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen
entspricht:
Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.

1.4.3 | Mischkalk | 50 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
höchstens 75 % des CaO
als Carbonat
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
50 % bei 0,8 mm

Toleranzen:
CaO 4 %-Punkte,
MgO 2,5
%-Punkte nach unten und
5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte
| Calciumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, daneben auch
Magnesiumcarbonat, -hydroxid
oder -oxid, aus Kalkstein,
Dolomit oder Kreide natürlicher
Lagerstätten;
durch Mischen oder Brennen,
auch teilweises Brennen,
auch Zugabe von Wasser zur
Staubbindung | Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für
recarbonatisierten Branntkalk.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
hohe Wirkungsintensität beachten'.
Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
möglich'.

1.4.4 | Hüttenkalk | 42 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
MgO 1,5 %-Punkte
insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte
| Silikate von Calcium und
Magnesium;
aus Hochofenschlacke | Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.

1.4.5 | Konverterkalk | 40 % CaO | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO;
Siebdurchgang bei
Herstellung nach
Spalte
5 Buchstabe
a) 97 % bei 1,0 mm
a

80 % bei 0,315 mm
b) 97 % bei 3,15 mm
40 % bei 0,315 mm
c) 97 % bei 0,63 mm
75 % bei 0,16
mm.
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 1,5 %-Punkte,
insgesamt (CaO + MgO)
3
%-Punkte
P2O5 0,8 %-Punkt
| Silikate und Oxide von
Calcium und Magnesium aus
der Herstellung
unlegierter
Stähle;
auch Zugabe von
- phosphathaltigen Aschen
nach Anlage 2 Tabelle 6.2
Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
- Rohphosphat
jeweils in die flüssige
Schmelze (> 1.400 °C);

a) Vermahlen von Konverter-
schlacke

b) Absieben zerfallener
Konverterschlacke und
Pfannenschlacke
c) Vermahlen von Konverter-
schlacke nach Zugabe von
phosphathaltigen Stoffen
in die Schlackenschmelze
| Ausgangsstoffe und Art der
Herstellung
nach Spalte 5 müssen
angegeben
sein.
Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe
nach Spalte 5:
- Mindestgehalte nach Spalte 2:
30 % CaO, 3 % P2O5
Kennzeichnung der Phosphatlöslich-
keiten nach Anlage 2 Tabelle 4
Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2


1.4.6 | Kalkdünger aus
[Bezeichnung nach
Anlage 2 Tabelle 6.4
Spalte 1] | 30 % CaO
in der TM | Calciumoxid | Kalk bewertet als CaO,
Reaktivität:
Reaktivität, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %,
ab einem Gehalt von
25 % MgCO3 mindestens 10 %

Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte,
MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,
insgesamt (CaO + MgO) 4
%-Punkte | Oxide, Hydroxide, Silicate oder
Carbonate von Calcium und
Magnesium;
aus nur einem Stoff nach Anlage 2
Tabelle 6.4 | In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2, Tabelle 7.3
Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
15 % CaO in der TM.
Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nr. 6.4.12 und
6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur
Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach
Tabelle 6 Nr. 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.


1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1.5.1 | Calciumchlorid | 15 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt | Calciumchlorid |

1.5.2 | Calciumformiat | 27 % Ca | Calcium | Calcium bewertet als
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt | Calciumformiat;
auch Suspendieren oder Lösen
in Wasser | Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
- Bezeichnung nach Spalte 1:
'Calciumformiat-flüssig',
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.

1.5.3 | Magnesium-
carbonat | 70 % MgCO3 | Magnesiumcarbonat | Magnesium bewertet als
Magnesiumcarbonat;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen
Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 % | Magnesiumcarbonat;
mechanisches Aufbereiten
von Magnesit | Das Düngemittel darf auch als 'Magnesit'
bezeichnet sein.

1.5.4 | Magnesiumoxid | 70 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 4,0 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid
Brennen von Magnesit nur bei
einer Brenntemperatur
≤ 1.800 °C |

1.5.5 | Magnesiumsilikat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Gesamt-Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumsilikate;
mechanisches Aufbereiten
magnesiumhaltiger Gesteine |

1.5.6 | Kieserit mit
Magnesium-
carbonat | 20 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid; mindestens
60 % des angegebenen Ge-
haltes an MgO wasserlöslich
Siebdurchgang:
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung in
verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt,
K2O 1 %-Punkt | Magnesiumsulfat-Monohydrat,
Magnesiumcarbonat;
Kieserit in Mischung mit Dolomit
und Magnesit,
auch unter Zugabe von Kalium-
sulfat | Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
- Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
- Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO,
6 % K2O, insgesamt 20 %
- Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
- Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.

1.5.7 | Magnesiumdünger-
Suspension | 15 % MgO | Magnesiumoxid | Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt | Magnesiumoxid, -hydroxid
oder Magnesiumsalze;
Suspendieren in Wasser |

1.5.9 | Elementarer
Schwefel | fest:
80 % S
flüssig:
40 % S | Schwefel | Schwefel bewertet als S
Siebdurchgang:
97 % bei 0,1 mm
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt | Schwefel aus Natur- oder
Industrieherkünften |

1.5.10 | Schwefel-
Magnesiumdünger | 6 % S
6 % MgO | Schwefel;
Magnesiumoxid | Schwefel bewertet als S;
Magnesium bewertet als
Magnesiumoxid;
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Carbonate oder Oxide von
Calcium oder Magnesium aus
Natur- und Industrieherkünften |

1.5.11 | Schwefel-
Calciumdünger | 11 % S
25 % Ca | Schwefel;
Calcium | Schwefel bewertet als S,
Calcium bewertet als Ca;
Siebdurchgang:
97 % bei 1 mm,
80 % bei 0,315 mm
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt | Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide
oder Carbonate von Calcium;
aus Sprühabsorptionsverfahren
bei der Monoverbrennung von
Steinkohle | Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um
die Worte 'Bei der Bemessung der Düngung auf
den Schwefelbedarf achten'.


Abschnitt 2 Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.

2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

2.1 | NP-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
insgesamt 3 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
als Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest:
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1 | Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen;
für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen
(Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
- Spalte 3: Calciumcarbonat;
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.

2.2 | NK-Dünger | fest:
3 % N
5 % K2O
als Lösung:
1 % N
1 % K2O
insgesamt 3 % | Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest:
3.1 bis 3.10
Lösung:
3.1 bis 3.4 und 3.7
wasserlösliches
Kaliumoxid | Für die Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen. | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest) oder Lösen
(Lösung) gewonnenes Erzeugnis;
auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen
auch Umhüllung | Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure
darf das Düngemittel nur in geschlossenen
Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
- Spalte 3: Calciumcarbonat;
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.

2.3 | PK-Dünger | fest:
5 % P2O5
5 % K2O
als Suspension:
5 % P2O5
5 % K2O
als Lösung:
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 3 % | Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid | Für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5 | Auf chemischem Wege, durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
auch unter ausschließlicher
Verwendung von Aschen nach
Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung | Bei Verwendung von Aschen
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für
festen Dünger:
2 % P2O5
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung

2.4 | NPK-Dünger | fest:
3 % N
5 % P2O5
5 % K2O
auf Träger-
material:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt 4 %
als Lösung:
1 % N
1 % P2O5
1 % K2O
insgesamt
4 %
| Stickstoff in den
Stickstoffformen:
fest: 3.1 bis 3.10
als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7
als Suspension: 3.1 bis 3.4
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten:
fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11
als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8
wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen.
Für Phosphat:
Gehaltsangaben und weitere
Erfordernisse nach Anlage 2
Tabelle 5 | Auf chemischem Wege oder durch
Mischen (fest), Lösen (Lösung)
oder Suspendieren (Suspension)
gewonnenes Erzeugnis;
fest:
auch Lösen von Düngesalzen in
Wasser und Einschließen in
Kapseln
auch unter Verwendung von
Aschen nach Anlage 2
Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16
auch Umhüllung
auch Auftragen auf folgendes
Trägermaterial:
- Ionenaustauscher auf der
Basis von Styrol-Divinyl=
benzol-Copolymer
auch Zugabe von Kohlen-
saurem Kalk aus Meeralgen | Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel
als 'verkapselt' zu bezeichnen.
Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
'Das Düngemittel ist nach Gebrauch
nicht mehr als Stoff nach § 2 des
Düngegesetzes, aus-
genommen Wiederverwertung zum
selben Zweck, zulässig und in Systemen zu
verwenden, die eine Entsorgung des
gebrauchten Trägermaterials ermöglichen'.
Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
- Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
Dünger:
2 % P2O5,
3 % K2O,
- bei trockenem Material Granulierung.

| | als Suspension:
3 % N
4 % P2O5
4 % K2O | | | auch Zugabe von Kohlensaurem
Kalk aus Meeralgen | Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
- Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
- Spalte 3: Calciumcarbonat,
- Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
- Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.


Abschnitt 3 Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

3.1 | Organischer N-,
P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1 % N
0,3 % P2O5
oder
0,5 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt, bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 %-Punkte,
für die organische Substanz
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1,
7.2 sowie organische Stoffe nach
Anlage 2 Tabelle 7.4;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu
wählen.

3.2 | Organisch-
Mineralischer N-,
P-, K-, NP-, NK-,
PK- oder
NPK-Dünger | Einnährstoff-
dünger nach
Spalte 1:
3 % für den
Nährstoff
Zweinährstoff-
und Dreinähr-
stoffdünger
nach Spalte 1:
1,5 % N
0,5 % P2O5
oder
1,0 % K2O | Gesamtstickstoff
Gesamtphosphat
Gesamtkaliumoxid | Stickstoff bewertet als
Gesamtstickstoff
Phosphat bewertet als
Gesamt-P2O5
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Mindestgehalt an organischer
Substanz: 10 % bezogen auf TM
Toleranzen:
50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1 %-Punkt,
für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte | Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7;
auch in flüssiger Form | Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu
wählen.
Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
Mindestgehalt nach Spalte 2:
- 3 % N,
- 3 % P2O5 oder
- 3 % K2O.


Abschnitt 4 Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.



2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden.

4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen


| Typenbezeichnung | Ergänzung der
Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Zusätzliche
typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

4.1.1 | Typenbezeichnung
für Düngemittel
nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt
durch die Angabe
'mit Spurennähr-
stoff'
oder
durch die Angabe
'mit' sowie durch
den Namen der
Spurennährstoffe
oder ihr chemi-
sches Symbol in
der Reihenfolge der
Spalte 2 | 0,02 % B
0,004 % Co
0,02 % Cu
0,04 % Fe
0,02 % Mn
0,002 % Mo
oder
0,02 % Zn | Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen,
Mangan, Molybdän oder
Zink | Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt und
wasserlöslicher Gehalt
Toleranzen für jeden
Spurennährstoff:
- 50 % des in % ange-
gebenen Gehaltes, jedoch
nicht mehr als 0,4 %-Punkt
- bei einem Gehalt an
Gesamteisen > 10 % für
Eisen 2 %-Punkte. | Mineralische Ein- und Mehrnähr-
stoffdünger der Abschnitte 1, 2
oder 5 sowie Düngemittel nach
Abschnitt 3;
auch Zugeben von Spurennähr-
stoffen nach Abschnitt 4.2 | Das Düngemittel muss mindestens einen der
in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe
enthalten.
Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-
gehalte nach Spalte 2:
- 1 % Fe bezogen auf TM
- 0,2 % Mn bezogen auf TM
Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM
und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
ist eine gezielte Zugabe von
- nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
Spurennährstoffdüngern
- nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für
Holz-Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.


4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

4.2.1 | Kupferhydroxid-
Suspension | 22 % Cu | Kupfer | Kupfer bewertet als Gesamt-
kupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt | Suspendieren von Kupferhydroxid |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als
wasserlösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit | Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
sein.

4.2.3 | Eisen-
Dünger | 8 % Fe | Eisen | Eisen bewertet als Gesamt-
Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisensalz der Huminsäure,
Eisenhumat,
Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter
Zugabe von Kaliumhydroxidlösung
und Eisensulfatlösung | Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung
des Eisendüngers hingewiesen sein.



4.2.2 | Eisensalz | 8 % Fe | wasserlösliches Eisen | Eisen bewertet als
wasserlösliches Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder
Dolomit;
Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Gesteinsmehl oder Dolomit;
auch chelatisiert mit Glycin
| Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen'.

4.2.3 | Eisen-
Dünger | 6 % Fe | Eisen | Eisen bewertet als Gesamt-
Eisen
Toleranzen:
Fe 0,4 %-Punkt | Eisensalz der Huminsäure,
Eisenhumat,
Eisenhuminat;
Weichbraunkohle (Leonardit) unter
Zugabe von Kaliumhydroxidlösung
und Eisensulfatlösung | Zur Blattapplikation.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung
des Eisendüngers hingewiesen sein.

4.2.4 | Spurennährstoff-
Mischdünger | 0,2 % B
1 % Fe
0,5 % Cu
1 % Mn
0,01 % Mo
oder
0,5 % Zn | Bor,
Eisen,
Kupfer,
Mangan,
Molybdän
oder
Zink | Spurennährstoffe bewertet
als Gesamtgehalt;
Siebdurchgang:
98 % bei 1,0 mm,
70 % bei 0,16 mm;
bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm,
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebe-
nen Gehalt für jedes Element,
jedoch nicht mehr als jeweils
0,4 %-Punkte | Bor- und metallhaltige Stoffe,
auch in Chelatform, in wasser-
und nicht wasserlöslicher Form | Das Düngemittel muss mindestens zwei der in
Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben
sein.


Abschnitt 5 Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen

Vorbemerkung

Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.


| Typenbezeichnung | Mindestgehalte
(bezogen auf TM) | Typbestimmende
Bestandteile;
Nährstoffformen und
Nährstofflöslichkeiten | Angaben zur
Nährstoffbewertung;
weitere Erfordernisse | Wesentliche Zusammensetzung;
Art der Herstellung | Besondere Bestimmungen, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

5.1 | N-, P-, K-, NP-,
NK-, PK- oder
NPK-Dünger | 1 % N,
1 % P2O5
oder
1 % K2O | Stickstoff in den
Stickstoffformen 3.1
bis 3.10
Phosphat in den
Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 bis 4.2.11
wasserlösliches
Kaliumoxid | Bei den Stickstoffformen 3.2
bis 3.10 müssen Gehalte
angegeben sein, wenn sie
mindestens 1 % betragen,
für Phosphat Gehaltsangaben
und weitere Erfordernisse nach
Anlage 2 Tabelle 5;
Höchstgehalt an
Biuret:
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026
Toleranzen:
Gehalte < 1 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 25 % des in % angegebenen
Gehaltes,
Gehalte > 1 bis 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 0,25 %-Punkte,
Gehalte > 5 %:
für jeden Nährstoff nach Spalte
2: 5 % des in % angegebenen
Gehaltes. | Auf chemischem oder
physikalischem Wege gewonne-
nes Erzeugnis aus aufbereiteten
Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7
auch umhüllt oder auf
Trägermaterial
auch in flüssiger Form | Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um
das Wort 'auf' und um die Angabe verwendeter
Trägermaterialien zu ergänzen.
Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
'Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Rasen'
oder
'Anwendungsvorgabe:
Nur zur Düngung von Zierpflanzen'
gekennzeichnet sein.
Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM
die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen
auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die
Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergänzen:
'Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!'



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10) Tabellen


Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2

1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.

2. Angaben zur 'Verordnung (EG) Nr. 1069/2009' beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Tabelle 1 Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für ...


| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab ... % TM
bzw.... mg/l | Toleranz | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

1.1 ... nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern

1.1.1 | Stickstoff (N) | 1,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.2 | Phosphat (P2O5) | 0,5 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.3 | Kalium (K2O) | 0,75 % | 25 %, 1 %-Punkt |

1.1.4 | Schwefel (S) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.5 | Magnesium (MgO) | 0,3 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
(MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer
Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
1,7 % MgO.

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.6 | Magnesiumoxid (MgO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.7 | Magnesiumcarbonat (MgCO3) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.

1.1.8 |
Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.9
| wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel.



1.1.6 | Natrium (Na) | 0,2 % | 50 %, 1,5 %-Punkte | Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.

1.1.7
| wasserlösliches Calcium (Ca) | 5,7 % | 0,7 %-Punkt | Für flüssige Düngemittel.

1.2 ... Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

1.2.1 | Stickstoff (N) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.3 | Phosphat (P2O5) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.5 | Kalium (K2O) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.7 | Magnesium (Mg) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.9 | Schwefel (S) | 0,1 % | 50 %, 1 %-Punkt | Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.2 | Stickstoff (N) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.4 | Phosphat (P2O5) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.6 | Kalium (K2O) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.8 | Magnesium (Mg) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.10 | Schwefel (S) | 100 mg/l | 50 % | Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate
in bodenunabhängigen Anwendungen.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen Ver-
fahren'.

1.2.11 | Bor | 0,01 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-
tursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten 'Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen'.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Bor in
pflanzenbaulich relevanter Menge' und
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.12 | Kupfer | 0,05 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Kupfer in
pflanzenbaulich relevanter Menge' und
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.13 | Zink | 0,1 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: 'Enthält Zink in
pflanzenbaulich relevanter Menge' und
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.2.14 | Kobalt | 0,004 % | 20 %, 0,4 %-Punkt | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.3 ... weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4

1.3.2 | Basisch wirksame Bestand-
teile (als CaO) | 5 % | 50 %, 2,5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate und Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.

1.3.3 | Organische Substanz | 5 % | 50 %, 5 %-Punkte | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen:
Kennzeichnung bei ... % organischer
Substanz:
≤ 5 % 'enthält wenig organische Substanz'
≥ 80 % 'enthält viel organische Substanz'.

1.3.4 | Salzgehalt (in KCl/l) | 0,5 g/l | 50 %, 0,7 g/l | Für Kultursubstrate.

1.3.5 | Selen (Se) | 0,0005 % | 25 % | Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Selengehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
'Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren'.

1.3.6 | Chlorid (Cl) | jeder Gehalt | 0,2 % | Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe 'chloridarm' darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.

1.3.7 | pH-Wert | jeder Wert | 0,4 Einheiten | Für Kultursubstrate.



1.4 ... Schadstoffe

| Nebenbestandteil | Kennzeichnung
ab ... mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Toleranz in % des
gekennzeichneten
Wertes jeweils bis
zu | Grenzwert
mg/kg TM
oder andere
angegebene
Einheit | Einschränkungen/Ergänzungen
der Kennzeichnung/Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

1.4.1 | Arsen (As) | 20 | 50 % | 40 |

1.4.2 | Blei (Pb) | 100 | 50 % | 150 |

1.4.3 | Cadmium (Cd)
Cadmium (Cd) für
Düngemittel ab
5 % P2O5 (FM) | 1,0
20 mg/kg P2O5 | 50 % | 1,5
50 mg/kg P2O5 | Für die Anwendung von Rinden-
produkten im Garten- und Land-
schaftsbau, ausgenommen
Nahrungsmittelerzeugung, sowie
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt
als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung
Kennzeichnung mit dem Hinweis:
'Nur für die Anwendung im
Garten- und Landschaftsbau und
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen
und keine Anwendung in Ver-
fahren, die der Erzeugung von
Nahrungsmitteln dienen.'

1.4.4 | Chrom (ges.) | 300 | 50 % | - |

1.4.5 | Chrom (CrVI) | 1,2 | 50 % | 2 | Brennraumaschen aus der Ver-
brennung von naturbelassenem
Rohholz sind vom Grenzwert
nach Spalte 4 ausgenommen,
wenn durch deutliche Kennzeich-
nung auf ihre ausschließliche
Rückführung auf forstliche
Standorte hingewiesen wird.

1.4.6 | Nickel (Ni) | 40 | 50 % | 80 | Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um 50 %
überschritten werden.

1.4.7 | Quecksilber (Hg) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.8 | Thallium (Tl) | 0,5 | 50 % | 1,0 |

1.4.9 | Perfluorierte Tenside
(PFT) | 0,05 | | 0,1 | Summe aus Perfluoroctansäure
(PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).

vorherige Änderung nächste Änderung

1.4.10 | I-TE Dioxine und
dl-PCB
1) | | | 30 ng WHO-TEQ | Bei Anwendung auf Grünland zur
Futtergewinnung und auf Acker-
futterflächen mit nichtwendender
Bodenbearbeitung nach der
Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen, gilt ein Grenz-
wert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine.
Bei Überschreitung des Grenz-
wertes von 5 ng WHO-TEQ Di-
oxine ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung
wie folgt zu kennzeichnen:
'Keine Anwendung auf Grünland
zur Futtergewinnung und auf
Ackerfutterflächen mit nichtwen-
dender Bodenbearbeitung nach
der Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen.'



1.4.10 | Summe der Dioxine und dl-PCB (WHO-TEQ 2005) 1) | | | 30 ng | Bei Anwendung auf Grünland zur
Futtergewinnung und auf Acker-
futterflächen mit nichtwendender
Bodenbearbeitung nach der
Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen, gilt ein Grenz-
wert von 8 ng Dioxine.
Bei Überschreitung des Grenz-
wertes von 8 ng Di-
oxine ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung
wie folgt zu kennzeichnen:
'Keine Anwendung auf Grünland
zur Futtergewinnung und auf
Ackerfutterflächen mit nichtwen-
dender Bodenbearbeitung nach
der Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen.'


1) Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.

Tabelle 2 Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe


| Stoff | Mindestanteil in %, bezogen auf
den Gesamtgehalt an Ammonium-,
Carbamid- und Cyanamidstickstoff | Sonstige Bestimmungen

| 1 | 2 | 3

2.1 Nitrifikationshemmstoffe

2.1.1 | Dicyandiamid | 10,0 |

2.1.2 | Gemisch aus Dicyandiamid und
Ammoniumthiosulfat | Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat: 4,8 |

2.1.3 | Gemisch aus Dicyandiamid und
3-Methylpyrazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 15:1.
Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.

2.1.4 | Gemisch aus Dicyandiamid und
1 H-1,2,4-Triazol | 2,0 | Gemisch im Verhältnis 10:1.

2.1.5 | 3,4-Dimethylpyrazolphosphat | 0,8 |

2.1.6 | Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und
3-Methylpyrazol | 0,2 | Gemisch im Verhältnis 2:1.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2.1.7 | N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-
zol-1-yl)methyl)acetamid | 0,05 | Maximal 0,4 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium- und
Carbamidstickstoff.

2.1.8 | Nitrapyrin [2-chloro-6-
(trichloromethyl)pyridin] | | Die zugegebene Anwendungs-
menge darf 500 g je ha und Jahr
nicht überschreiten

2.2 Ureasehemmstoffe

2.2.1 | N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure-
triamid (2-NPT) | Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 % |

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2.2.2 | Gemisch aus N-Butyl-
thiophosphortriamid und
N-Propyl-thiophosphor-
triamid | Anteil, bezogen auf den
Carbamidstickstoff:
0,02 % bis 0,2 % | Gemisch aus N-Butyl-thiophos-
phortriamid und N-Propyl-thio-
phosphortriamid im Verhältnis 3:1.
Toleranz auf den Anteil an NPPT:
20 %


Tabelle 3 Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger


3.1 | Gesamtstickstoff

3.2 | Nitratstickstoff

3.3 | Ammoniumstickstoff

3.4 | Carbamidstickstoff

3.5 | Cyanamidstickstoff

3.6 | Crotonylidendiharnstoffstickstoff

3.7 | Formaldehydharnstoffstickstoff

3.8 | Isobutylidendiharnstoffstickstoff

3.9 | Dicyandiamidstickstoff

3.10 | Acetylendiharnstoffstickstoff


Tabelle 4 Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten

Vorbemerkung und Hinweise

Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeiten.


4.1 Phosphorverbindungen

4.1.1 | Phosphat (P2O5)

4.2 Phosphatlöslichkeiten

4.2.1 | wasserlösliches Phosphat

4.2.2 | neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

4.2.3 | neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat

4.2.4 | ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat

4.2.5 | alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)

4.2.6 | in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat

4.2.7 | Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)
löslich

4.2.8 | Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

4.2.9 | Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat

4.2.10 | in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat

4.2.11 | Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)


Tabelle 5 Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil

Vorbemerkung und Hinweise

vorherige Änderung nächste Änderung

Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit


| Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit | Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein | Angabe
folgender
Löslichkeiten
(nach
Tabelle 4) |
Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen:

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

5.1 | a) weniger als 2 % wasser-
löslichem P2O5 1) | | 4.2.2 | | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,

b) 2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5 1) | | 4.2.1; 4.2.3 | | teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat

5.2 | Rohphosphat mit wasser-
löslichem Anteil | 'mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem
Anteil' | 4.2.9 | Löslichkeit
4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten

5.3 | Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat | verwendete
Phosphatarten | 4.2.10 | | andere als in Spalte 1
genannte Phosphatarten

5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium-
phosphat' | 4.2.5 | | andere Phosphatarten

5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11 |
2,5 %
5
%
2
%
-
| Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.6 | teilaufgeschlossenem
Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos-
senem Rohphosphat' | 4.2.1
4.2.3
4.2.4
4.2.11 |
2,5 %
5
%
2
%
-
| Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.7 | Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern
aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]' | 4.2.1
4.2.6
4.2.11
| |

5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem
Rohphosphat' | 4.2.8 | | andere Phosphatarten



Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in der Spalte 3 entsprechen der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit


| Mineralische
Mehrnährstoffdünger mit | Der
Typenbezeichnung
müssen nachfolgende
Angaben angefügt
sein | Mindest-
löslichkeit
(Masseprozent) | Nicht enthalten sein dürfen:

| 1 | 2 | 3 | 4

5.1 | a) weniger als 2 % wasser-
löslichem P2O5 1) | | | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,

b) 2 % und mehr wasser-
löslichem P2O5 1) | | | teilaufgeschlossenes
Rohphosphat,
Rohphosphat

5.2 | Rohphosphat mit wasser-
löslichem Anteil | 'mit Rohphosphat
mit wasserlöslichem
Anteil' | Löslichkeit
4.2.1: 2 % | andere Phosphatarten

5.3 | Thomasphosphat,
Konverterkalk mit Phosphat,
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat | verwendete
Phosphatarten | | andere als in Spalte 1
genannte Phosphatarten

5.4 | Dicalciumphosphat | 'mit Dicalcium-
phosphat' | | andere Phosphatarten

5.5 | Rohphosphat | 'mit Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5
%
Löslichkeit 4.2.4: 2
% | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.6 | teilaufgeschlossenem
Rohphosphat | 'mit teilaufgeschlos-
senem Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5
%
Löslichkeit 4.2.4: 2
% | Thomasphosphat,
Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat

5.7 | Phosphatdünger aus
[Angabe nach Tabelle 6.2] | 'mit Phosphatdüngern
aus [Stoff nach
Tabelle 6.2]' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
| andere Phosphatarten

5.8 | weicherdigem Rohphosphat | 'mit weicherdigem
Rohphosphat' | Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %
Löslichkeit 4.2.3: 5 %
Löslichkeit 4.2.4: 2 %
| andere Phosphatarten


1) Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Tabelle 6 Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1

Vorbemerkungen und Hinweise

Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf. zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der Anlage 1.


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12

6.1.1 | Abluftreinigung | Herstellung und Verarbeitung von Lebens-,
Genuss- und Futtermitteln und Alkohol-
herstellung,
Energieerzeugung,
Tierhaltungsanlagen
Kläranlagen
Behandlung von Bioabfällen
mechanisch-biologische Abfallbehandlung |

6.1.2 | Abgasreinigung | Verbrennungsanlagen |

6.1.4 | Abwasserbehandlung | kommunale und betriebliche Abwasser-
behandlung |

6.1.3 | aeroben oder anaeroben
Behandlung organischer
Stoffe | Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4 |

6.1.5 | biotechnologische
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2] | Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2 |

6.1.6 | Herstellung von Blausäure | | leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM

6.1.9 | Herstellung von Lebens- und
Genussmitteln | Herstellung von Süßstoff
Verarbeitung von Zuckerrüben |

6.1.8 | Herstellung von Caprolactam | |

6.1.10 | Aufbereitung von Aluminium-
salzschlacken | Absorption von Ammoniakgas |

6.1.11 | Metallverarbeitung | Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram |

6.1.12 | Behandlung von Holz mit
Ammoniakgas | Holzräucherei mit Ammoniakgas |

6.1.20 | Wiederverwertung von bereits
gebrauchten Ammonium-
sulfatlösungen | Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei
der Aufbereitung gebrauchter Ammonium-
sulfatlösungen |

6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9

6.2.1 | Verkohlung von Knochen
tierischer Herkunft | Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1 |

6.2.2 | Verbrennung von Stoffen
tierischer Herkunft | Brennraumaschen von tierischen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.3 | Verbrennung von
Klärschlämmen | Aschen von Klärschlämmen nach
Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe
von Zeile 7.3.16 | In granulierter oder staubgebundener Form,
Siebdurchgang
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %.

6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
• Calciumchlorid,
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid | Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder
Nummer 1.2.2.

6.2.5 | Schmelzvergasung | Stoffe nach Tabelle 7 | Prozesstemperatur ≥ 1.450 °C
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.

6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4

6.3.1 | Verarbeitung von Vinasse | |

6.3.2 | Verarbeitung von Ölen und
Fetten | Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus
der Biodieselproduktion
Öle und Fette tierischen Ursprungs
- aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion,
- aus der Biodieselproduktion,
- aus der Verarbeitung von Wolle | Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen
und Fetten.
Gehalt an Methanol bis zu 2 %.

6.3.3 | Aufbereitung von Aschen | Brennraumaschen von pflanzlichen
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach
Maßgabe von Zeile 7.3.16 | Auch Auslaugen von Aschen für die
Herstellung von Kaliumcarbonat.

6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6

6.4.1 | Gewinnung oder Verarbeitung
von Kalkstein oder Dolomit | | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.

6.4.2 | Herstellung von Stickstoff-
düngern | Schwarzkalk aus der Herstellung von
Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit
CaSO4 |

6.4.3 | Herstellung von Atemkalk | Rückstände aus der Herstellung des Kalkes | Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.

6.4.4 | Herstellung von Zucker | Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben.
Aus der Verarbeitung von Milchzucker. | Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf
die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.

6.4.5 | Verwertung von
Eierschalen | | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009.

6.4.6 | Aufbereitung von Trink- und
Brauchwasser | Aus der Entcarbonatisierung und
Aufhärtung. | Siebdurchgang:
- 97 % bei 3,15 mm,
- 70 % bei 1,0 mm.
Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.

6.4.7 | Phosphatfällung in
Klarablaufwasser | Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kom-
munalen und vergleichbaren betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlagen. | Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.

6.4.8 | Acetylenherstellung | | Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.

6.4.9 | Herstellung von Papier | Faserkalk aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung
oder Kartonagenherstellung aus Frischholz
einschließlich in diesem Prozess anfallender
Papierschlamm. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Bioziden.

6.4.10 | Verbrennung von Papier | Aschen aus der energetischen Nutzung von
Papierreststoffen aus der Papierherstellung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
oder mit anderen Stoffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher
Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |



6.4.11 | Verbrennung pflanzlicher
Stoffe | Brennraumaschen von naturbelassenen
pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. | Siebdurchgang:
- 90 % bei 6,3 mm,
- 70 % bei 3,15 mm


6.4.12 | Verbrennung von Braunkohle | Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme. |

6.4.13 | Entschwefelung von Abgasen | Aus der Verbrennung von Steinkohle. | Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.

6.4.14 | Herstellung von Siedesalz | Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole. |

6.4.15 | Aufbereitung von Meeralgen | |

6.4.16 | anaerobe Aufbereitung von
organischen Stoffen
(Gärresten) | Aus der anaeroben Aufbereitung von
Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4. |

6.4.17 | Gewinnung von Kohlendioxyd
aus natürlichen Wässern | | Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM

6.4.18 | Aufbereitung von Wiesen-
kalken, Mergel | Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch
Kalkböden. | Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger
aus ...]:
15 % CaO i. d.TM.

6.4.19 | Sulfatzellstoffherstellung | |

6.4.20 | Sodaherstellung | |

6.4.21 | Aufbereitung von Ziegelei-
kalken | | Ergänzung der Kennzeichnung:
'Keine Anwendung auf Grünland oder auf
mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen'.

6.4.22 | Herstellung von Porenbeton | Rückstände aus der Herstellung von
Porenbeton. | Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen
entsprechend den Nummern 8.1.1
und 8.1.2.

6.4.23 | Herstellung von Blockbeton | Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. | Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
Mindestens 65 % Kalksteinanteil.


Tabelle 7 Hauptbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Die Tabelle 7 enthält

1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),

1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 4).

2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 % ≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.

Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.

3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch

a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,

b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder

c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.

4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser Verordnung bleiben hiervon unberührt.


| Ausgangsstoff,
Stoffgruppe oder Herkunft | Einschränkung der
zulässigen Ausgangsstoffe | Ergänzende Vorgaben und Hinweise

| 1 | 2 | 3

7.1 Pflanzliche Stoffe

7.1.1 | Organisches Bodenmaterial | Torf,
Moorschlamm, | Corg ≥ 10 %
Für Torf: Angabe 'Hochmoor-' oder
'Niedermoortorf' mit Zersetzungsgrad.

Heilerde | Für Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände.

7.1.2 | Pflanzliche Stoffe | aus
- der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
- der Landwirtschaft,
- der Forstwirtschaft,
- dem Garten- und Landschafts-
bau, jeweils einschließlich der diese
Stoffe verarbeitenden Industrie,
- der Herstellung technischer Alkohole,
- der Energiegewinnung,
Verarbeitung von
Heil- und
Gewürzpflanzen
sowie
- Küchen und Kantinenabfälle,
- Reet,
- Huminsäuren,
- Algen,
- Sphagnum | Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
mittel eingesetzt wurden.
Bei Reet oder Holz nur chemisch
unbehandelt, ohne Rückstände aus einer
vorherigen Verwendung.
Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
Hinweis:
Umfasst auch Flotate, Fugate und
Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
Verwertung nur gestattet, wenn an der
Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft
und Garten- und Landschaftsbau (Mulch-
komposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff
verwendet werden.

7.1.3 | Organische Stoffe aus der
Filtration | Filtrationsrückstände aus der Herstellung
von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln | Auch mit enthaltenen organischen
Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der
verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.1.4 | Pflanzliches Filtermaterial | aus der biologischen Abluftreinigung | Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und von
Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Ab-
luftreinigung ausschließlich aus betriebs-
eigenen Kompostierungs- und Vergärungs-
anlagen, soweit ausschließlich Stoffe ver-
arbeitet werden, die als Ausgangsmaterial
nach dieser Verordnung zugelassen sind.

7.1.5 | Rizinusschrot | | Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM
Rizinusschrot)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
- bei 0,1 mm max. 0,2 %,
- bei 0,05 mm max. 0,05 %,
- bei 0,01 mm max. 0,005 %,
Inverkehrbringen nur in geschlossenen
Packungen,

| | | nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere
(insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung die
Angaben:
'Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrun-
gen zu treffen, um die Aufnahme durch
Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und
Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
für die Aufnahme durch Tiere darstellen,
darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich.'
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten.'

7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut | Bestandteile des Treibsels
aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach
aerober oder anaerober Behandlung.

7.1.7 | Pilzsubstrate | a) aus der Speisepilzproduktion
b) aus der Enzymproduktion
c) aus der Arzneimittelproduktion | Behandlung bis zur vollständigen Abtötung
des Pilzmycels, keine Fungizide.
Angabe des verwendeten Behandlungs-
verfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: 'direkte Einbringung oder
sofortiges Einarbeiten.'

7.1.8 | Fermentationsrückstände
pflanzlicher Herkunft | a) aus der Enzymproduktion
b) aus der Vitaminproduktion | Zu Spalte 2 Buchstabe a:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die
Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

7.1.9 | Pflanzliches Eiweißhydrolysat
und pflanzliche Aminosäuren | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.'

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7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem
Holz
| Verwendung:
- als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
- als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
- Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.



7.1.10 | Kohlen | Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen
Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt
von mindestens 80 % C in der TM
aus
chemisch
unbehandeltem Holz | Verwendung:
- als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
- als Trägersubstanz in Verbindung mit
der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
- Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.

7.2 Tierische Stoffe

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7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 9
a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon
ausgenommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 9, Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 9 Buchstabe f,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
Milch vom landwirtschaftlichen
Betrieb höchstens in der Menge
zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
2. Material nach Artikel 10 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als
Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
= streufähig aufbereitet,
= in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
= Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c bis e Ergänzung der
Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme
durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc.
nach der Aufbringung wässern.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie.
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:

| | |
= 'Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
rung, Transport und Ausbringung sind
notwendige Vorkehrungen zu treffen,
um die Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie.
- 'Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten.'
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben: Grünflächen,
Zierrasen, Sportrasen etc. nach der
Aufbringung wässern auf sonstigen
Flächen einarbeiten.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Artikel 17 wird verwiesen; aus-
genommen sind Stoffe nach Spalte 2
Nummer 2 bei ausschließlicher Zweck-
bestimmung zur Verwendung im Haus-
und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder
ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V
unter Einhaltung von Anhang XI der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bzw.
in Biogasanlagen oder Kompostier-
anlagen umgewandelt. Für
Hinweise zur
erforderlichen Hygienisierung siehe
auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:
- Question N° EFSA-Q-2003-097,
- Question N° EFSA-Q-2004-104,
- Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2 | Tierische Exkremente nicht
von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht als
Nutztiere der Verordnung (EG)
Nr.
1069/2009 unterliegen. | Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos



7.2.1 | Tierische Nebenprodukte | Folgende nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe:
1. Material nach Artikel 9
a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Festmist, Jauche (= Gülle im
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon
ausgenommen Guano,
b) Magen- und Darminhalte nach
Artikel 9, Buchstabe a,
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9
Buchstabe b,
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen
nach Artikel 9 Buchstabe f,
e) hemmstoffhaltige Milch nach
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese
Milch vom landwirtschaftlichen
Betrieb höchstens in der Menge
zurückgenommen wird, die von
diesem Betrieb kontaminiert wurde.
2. Material nach Artikel 10 | Keine Verwendung von tierischen Fetten als
Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c und d:
- Transport nur in geschlossenen
Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
vermeiden.
- Bei festen Stoffen:
= streufähig aufbereitet,
= in staubgebundener Form, z. B.
granuliert,
= Siebdurchgang bei 0,1 mm
max. 0,5 %.
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c bis e Ergänzung der
Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
'Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme
durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc.
nach der Aufbringung wässern.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten Ausgangsstoffes.

- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:

| | |
= 'Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
rung, Transport und Ausbringung sind
notwendige Vorkehrungen zu treffen,
um die Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
- Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie sowie des
tatsächlich verwendeten
Ausgangsstoffes.

- 'Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten.'
- Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= 'Anwendungsvorgaben: Grünflächen,
Zierrasen, Sportrasen etc. nach der
Aufbringung wässern auf sonstigen
Flächen einarbeiten.'
= 'Keine Mischung mit Futtermitteln.'
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
- Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Artikel 17 wird verwiesen; aus-
genommen sind Stoffe nach Spalte 2
Nummer 2 bei ausschließlicher Zweck-
bestimmung zur Verwendung im Haus-
und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg.
- Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder
ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V
unter Einhaltung von Anhang XI der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Für
Hinweise zur
erforderlichen Hygienisierung siehe
auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:
- Question N° EFSA-Q-2003-097,
- Question N° EFSA-Q-2004-104,
- Question N° EFSA-Q-2006-126.

7.2.2 | Tierische Exkremente nicht
von Nutztieren | Heimtiere u. a., soweit diese nicht
Nutztiere im Sinne des
Artikels 3 Nummer 6
der
Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009
sind.
| Die Tierart ist anzugeben.
Hinweis:
z. B. auch von Tieren aus Zoos

7.2.3 | Fermentationsrückstände
tierischer Herkunft | Aus der Enzymproduktion. | Für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
und Futtermitteln.

7.2.4 | Guano | Von Seevögeln oder von Fledermäusen. | Die Tierart und der Prozentanteil an Guano
im Produkt muss angegeben sein.

7.2.5 | Abwässer aus der
Verarbeitung von [Stoff nach
Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] | | Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist
durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu
ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach
7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeich-
nungsauflagen nach Zeile 7.2.1.

7.3 Mineralische Stoffe

7.3.1 | Düngemittel | Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2
und 4.
Düngemittel nach der Verordnung (EG)
Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. | Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits
als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen
Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder
Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.

7.3.2 | Feuerlöschpulver
(ABC-Pulver) | Soweit als Hauptbestandteil Ammon-
phosphat enthalten ist. | Die Hydrophobierung darf einer hin-
reichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht
entgegenstehen.

7.3.3 | Mineralwolle, Steinwolle | | Als Trägersubstanz.
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate in Verbindung mit der Zugabe von
Nährstoffen mit zugelassenen Dünge-
mitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.'

7.3.4 | Gestein | Gestein verschiedener Körnung
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer,
Schiefer, Blähschiefer, Lava
keine Abfälle (z. B. Bauschutt). | Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.5 | Gesteinsmehle | Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von
Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle
(z. B. Bauschutt). | Auch in aufbereiteter Form.
Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.

7.3.6 | Sand | Sande natürlicher Herkunft,
keine Abfallsande,
keine Sande aus Sandfängen. | Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.7 | Perlite | Perlite natürlicher Herkunft,
keine Abfälle. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).

7.3.9 | Zeolith | Zeolith natürlicher Herkunft. | Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.

7.3.11 | Bodenmaterial | Bodenmaterial natürlicher Herkunft. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.12 | Ton | Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer,
Blähton und andere Tongranulate,
keine Abfalltone. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.

7.3.13 | Tonminerale | Bentonite, Vermiculite,
keine Abfälle. | Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.

7.3.15 | Ziegelbruch | - Ziegelsand,
- Ziegelsplitt,
- Ziegelbruch. | Verwendung als Ausgangsstoff für
Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten
Tonziegeln.
Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder
Beton.
Verwendung von beschichtetem Material ist
nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die
der Produktnorm DIN EN 1304 entspre-
chen, erlaubt.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
'Keine Anwendung auf Flächen, die der
Nahrungsmittelerzeugung dienen'.

7.3.16 | Aschen aus [Stoff
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder
Tabelle 7.4] | Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1,
7.2 oder 7.4, auch in Mischung.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit.
Keine Kondensatfilterschlämme. | Abgabe in granulierter oder staubgebun-
dener Form.
Siebdurchgang:
bei 0,1 mm max. 0,2 %,
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
bei 0,01 mm max. 0,005 %.

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Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von 98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.

7.3.17 | Erde aus der Reinigung von
landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen | Rübenwasch- und -anhangerde,
Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie
Gemüsewasch- und -anhangerde | Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

7.3.18 | Aschen aus der Verbrennung
von Steinkohle | - Rostasche,
- Nassschlacke,
- Kesselsand,
- Kesselgrus,
- Schmelzkammergranulat. | Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und
Pflanzenhilfsmittel.
In granulierter oder staubgebundener Form.
Keine Filteraschen.
Siebdurchgang:
bei 0,125 mm max. 10 %,
bei 0,063 mm max. 7,5 %.

7.3.19 | Herstellung von Papier | Faserstoffe aus der Aufbereitung von
Frischfasern aus der Weißpapier-
herstellung sowie bei diesem Prozess
anfallender Papierschlamm. | Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Altpapier.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist bei einer
Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.

7.4.1 | Abwasser aus der Herstellung
von synthetischem Methionin | | Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.'

7.4.2 | Schlämme, Flotate und
Fugate aus der Nahrungs-
mittelindustrie | Aus Abwässern der
- Milchverarbeitung,
- Getränkeherstellung,
- Gelatineherstellung,
- Herstellung pflanzlicher Lebens- und
Genussmittel | Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
keine Vermischung mit Abwässern oder
Schlämmen außerhalb der spezifischen
Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
mittel in die Schlämme gelangen können.
Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine
Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach den Artikeln 8, 9, 10 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe
von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der
Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in
einer Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe
auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.



7.4.3 | Klärschlämme | Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine
Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. | Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der
Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in
einer Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe
auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.

7.4.4 | Organische Abfälle | Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall-
verordnung aus getrennter Sammlung aus
privaten Haushaltungen und aus dem
Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle. | Hinweis:
Die TierNebV und BioAbfV sind zu
beachten.

7.4.5 | Lebende Mikroorganismen | Bakterien,
Pilze. | Verwendung
- als Bodenimpfmittel,
- zur Stimulierung des Pflanzen-
wachstums und Verbesserung der
Vitalität von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.

7.4.6 | Abgetötete Mikroorganismen | Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes
Präparat. | Nur bei zerstörter DNS.

7.4.7 | Synthetische Polymere | Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,
soweit sämtliche Bestandteile und das
Endprodukt sich um mindestens 20 % in
zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind
solche Bestandteile, die ausschließlich in
geschlossenen Systemen verwendet und
anschließend entsorgt werden. Eine darauf
folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff ist Düngegesetz 2 § nach nicht
zulässig. | Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
von Böden.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung
der Kennzeichnung mit den Worten:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.'

7.4.8 | Heilerden | Keine gebrauchten Erden. | Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.

7.4.9 | Styropor | Auch als Styromull. | Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.'

7.4.10 | Carbamid-Methanal-Konden-
sationsprodukt | Organisch-synthetischer Harzschaum | Verwendung als Bodenhilfsstoff zur
Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.

7.4.11 | Hortensienblau | Ammoniumaluminiumsulfat | Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur
Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.

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7.4.12 | Fischteichschlamm | Fischteichschlamm, Fischteich-
sedimente und Filterschlämme
aus der Fischproduktion in
der Teichwirtschaft gemäß § 2
Nummer 1 in Verbindung
mit Anhang 1 Nummer 1 Buch-
stabe a der Bioabfallverord-
nung |


Tabelle 8 Nebenbestandteile

Vorbemerkungen und Hinweise

1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfsmitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen produktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt. Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können daher nicht ausschließlich und - von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen - auch nicht überwiegender Bestandteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.

2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet (siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).


| Ausgangsstoff
oder Stoffgruppe | Einschränkung
zulässiger Ausgangsstoffe | Weitere Auflagen, auch Angaben
zum Zweck der Zugabe,
Ergänzende Vorgaben, Hinweise

| 1 | 2 | 3

Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel

8.1.1 | Mineralöle | Hochraffinierte Grundöle, insbesondere
- hochreine Weißöle,
- Kohlenwasserstoffwachse
- Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und deren
Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetik-
industrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich). | Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.

8.1.2 | Öle aus nachwachsenden
Rohstoffen | Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
aus der Lebens- und Futtermittel-
produktion. |

8.1.3 | Synthetische Polymere | Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,
soweit sämtliche Bestandteile und das
Endprodukt sich mindestens um 20 % in
zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind
solche Bestandteile, die ausschließlich in
geschlossenen Systemen verwendet und
anschließend entsorgt werden. Eine darauf
folgende Verwertung zur Verwendung als
Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht
zulässig. | Zur Steuerung des Wassergehaltes
(Flockungs- und Konditionierungsmittel
oder zur Wasserspeicherung) oder als
Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.'

8.1.4 | Fällungsmittel | - Eisensalze, auch -oxide,
- Eisenoxihydroxide,
- Eisenhydroxide,
- Aluminiumsalze,
- Magnesiumsalze,
- Kalk. | Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
Bei Verwendung von Eisensalz,
Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisen-
hydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer
Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die
Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes
zur Bindung von Sulfiden einbezogen
werden können, gilt für das zugegebene
Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
- für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
80 mg/kg TM,
- für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung auf eine
mögliche verringerte Wirksamkeit des
Phosphates hinzuweisen.

8.1.5 | Perlit | Perlit natürlicher Herkunft,
kein gebrauchtes Perlit. | Im Rahmen der aeroben Behandlung und
zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1.6 | Nickel | Nickelsulfathexahydrat | Zur Unterstützung der Methanbildung
während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver-
gärende Mischung und für das vergorene
Substrat gilt der Grenzwert unverändert.

8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe-
reitung einschließlich zur Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.4 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.



8.1.6 | Nickel | - Nickelsulfathexahydrat,
- Nickel komplexiert mit EDTA
| Zur Unterstützung der Methanbildung
während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver-
gärende Mischung und für das vergorene
Substrat gilt der Grenzwert unverändert.

8.1.9 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe-
reitung einschließlich zur Hygienisierung
eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.3 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.

Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel

8.2.1 | Aufbereitungshilfsmittel | Stoffe nach Tabelle 8.1. | Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.

8.2.2 | Nitrifikationshemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.1. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.

8.2.3 | Ureasehemmstoffe | Stoffe nach Tabelle 2.2. | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.

8.2.4 | Hüllsubstanzen | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.3.

8.2.5 | Mittel zur Granulierung | | Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.4.

8.2.6 | Komplexbildner | Chelatoren und andere Komplexbildner
nach Tabelle 9. | Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
Abschnittes 4.2.

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8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im Zier-
pflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe
(insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung er-
möglichen. Eine darauf folgende Verwer-
tung zur Verwendung als Stoff nach § 2
Düngegesetz ist nicht zulässig.'

8.2.8 | Synthetische organische
Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwertung für einzelne
Düngemittel nach den Typenvorgaben in
Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach
§ 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.'



8.2.7 | Aluminiumoxide | | Für die Jungpflanzenanzucht im Zier-
pflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe
(insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit bei Kultursubstraten.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung er-
möglichen. Eine darauf folgende Verwer-
tung zur Verwendung als Stoff nach § 2
Düngegesetz ist nicht zulässig.'

8.2.8 | Synthetische organische
Ionenaustauscher | Nur soweit zur Verwendung für einzelne
Düngemittel nach den Typenvorgaben in
Anlage 1 zugelassen. | Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach
§ 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.'

8.2.9 | Synthetische Polymere | Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur,
soweit sämtliche Bestandteile und das
Endprodukt sich mindestens um 20 % in
zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind
solche synthetischen Polymere, die
1. ausschließlich in geschlossenen
Systemen verwendet und anschließend
entsorgt werden. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen
zum selben Zweck, ist nicht zulässig;
2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur
Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit
dienen. | Für Kultursubstrate zur Verbesserung der
Wasseraufnahme und des Wasserhalte-
vermögens.
Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
'Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum
selben Zweck, ist nicht zulässig.'

8.2.11 | Netzmittel | - Tenside,
- Paraffinöle,
keine perfluorierte Tenside. | Verwendung nur, soweit sämtliche
Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf
Pflanzen und zur einfacheren Wiederbe-
netzung von Kultursubstraten mit Wasser.

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8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.4 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.



8.2.19 | [Andere] | Alle anderen zur Unterstützung einer sach-
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. | Zuordnung soweit nicht unter
Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.3 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.

Tabelle 8.3 Fremdbestandteile

8.3.1 | Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel | Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche
Verwendung ermöglicht. | Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach
Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen
Maßgaben.

8.3.2 | Phosphit | Soweit unvermeidlicher Bestandteil in
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff-
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. | Keine Zugabe.
Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
anzugeben.

8.3.3 | Alkohol | - Aus der Lebens-, Genuss- oder
Futtermittelherstellung,
- Ethanol aus nachwachsenden
Rohstoffen,
- Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel. | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel,
wenn dieses einen Mindestgehalt von 70
vom Hundert Rohglycerin und einen Rest-
methanolgehalt von höchstens 3 vom
Hundert aufweist.

8.3.4 | Fett und Fettrückstände | - Rückstände von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln,
- Aus der Herstellung von Biodiesel,
- Fette aus Material der Kategorie 3
nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 | Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
ausnutzung.
Nur bei anaerober Aufbereitung
organischen Materials bis zu 75 vom
Hundert/FM nach Tabelle 7.
Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.

8.3.5 | Biologisch abbaubare
Werkstoffe (BAW) | Stoffe die nach der Norm
- DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen
Patentamt in München archivmäßig
gesichert niedergelegt) oder
- DIN EN 14995
zertifiziert wurden. | Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
organischen Materials, auch nach einer
vorhergehenden Vergärung.

8.3.7 | Mineralisches Filtermaterial | - Bleicherde,
- Kieselgur,
- Perlite. | Verwendung der Filtrationsrückstände mit
mineralischem Filtermaterial nur bei aus-
schließlicher Filterung von Stoffen nach
Tabelle 7.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
- Anteil der Kieselgur im Filtrations-
rückstand ≤ 75 %,
- Partikel kristalliner Kieselsäure mit
Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.

| | | - Siebdurchgang:
≤ 0,10 mm max. 0,2 %,
≤ 0,05 mm max. 0,1 %,
≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
- Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
'Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf Grün-
land oder im
Futterbau und keine Verwendung
trockenen Materials.'

8.3.8 | Reinigungs- und
Desinfektionsmittel | Keine perfluorierte Tenside. | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.

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8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, nicht abbaubare
Kunststoffe
| | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.



8.3.9 | Altpapier, Steine, Glas, Metall,
Karton, Kunststoffe | | Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Tabelle 7.
Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.

8.3.10 | Selen | Zugabe nur von Natriumselenat und nur,
soweit Futtermittelrecht dem nicht
entgegensteht. | Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist auf durch den
Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels
hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nummer 1.3.5.

8.3.11 | Andere unvermeidbare Stoffe | | Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Herstellung von Stoffen nach § 2 des
Düngegesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.


Tabelle 9 Komplexbildner


| Komplex | Wirkstoff | Summenformel

| 1 | 2 | 3

Tabelle 9.1 Chelatoren

9.1.1 | DTPA | Diethylentriaminpentaessigsäure | C14H23O10N3

9.1.2 | EDDCHA | Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-
hydroxyphenyl)essigsäure | C20H20O10N2

9.1.3 | EDDHA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig-
säure | C18H20O6N2

9.1.4 | EDDHMA | Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-
methylphenyl)essigsäure | C20H24O6N2

9.1.5 | EDTA | Ethylendiamintetraessigsäure | C10H16O8N2

9.1.6 | HEDTA | Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure | C10H18O7N2

9.1.7 | TMHBED | Trimethylendiamin-N, N-bis-
(O-hydroxybenzyl)-N, N-diessigsäure | C21H26O6N2

9.1.8 | IDHA | D,L-(N-1.2 Dicarboxyethyl)-asparaginsäure
Tetranatriumsalz | C8H7NO8Na4

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Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner



9.1.9 | EDDS | (S, S)-Ethylendiamindisuccinat | C10H16O8N2

Für Nummern
9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze

Für Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-
dung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: 'Pro-
dukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.'



Tabelle 9.2 Sonstige Komplexbildner

9.2.1 | HEDPA | Organophosphonsäure
(1-Hydroxyäthan-1, 1-diphosphonsäure) | C2H8O7P2

9.2.2 | Ligninsulfonat | |

9.2.3 | Zitronensäure | 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure | C6H8O7

9.2.4 | Humat, Huminat | Huminsäuren |

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9.2.5 | Glycinat | 2-Aminoethansäure | C2H5NO2


Tabelle 10 Kennzeichnung

Vorbemerkungen und Hinweise:

1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Hauptbestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.

2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.

3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.

4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.

5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.

6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.

7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.

8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).


Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger | Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel

| Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise | Kennzeichnung | Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise

| 1 | 2 | 3 | 4

10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren

10.1.1 | Typenbezeichnung und weitere
damit verbundene Angaben | 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
- in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen
Gehalte nach Nummer 10.1.8,
- für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
- für organische und org. min. Düngemittel mit
bis zu zwei Dezimalstellen,
- in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
- ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte 'flüssig', 'Lösung' oder 'Suspension'
gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen. | Bezeichnung nach der vorgese-
henen Zweckbestimmung | Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2
Düngegesetz.

| | 3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort 'Magnesium' ergänzt sein.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als 'Kohlensaurer
Magnesiumkalk' zu bezeichnen. | |

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10.1.2 | Für Düngemittel verwendete
Hauptbestandteile nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
mit den Worten: 'unter Verwendung von ...' und
unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
bestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf
angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von ...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder
Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen-
folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1
Nummer 16 und 17 darf angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist
als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von ...' und die Angabe der Hauptbestandteile,
bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
2. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O,
- bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft
und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach
Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
- Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne
angegeben sein.



10.1.2 | Für Düngemittel verwendete
Hauptbestandteile nach Tabelle 6
oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung
mit den Worten: 'unter Verwendung von ...' und
unter Angabe des verwendeten Stoffes nach
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt-
bestandteile gemäß § 1 Nummer 17 und 18 darf
angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind. | Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
strate oder Pflanzenhilfsmittel,
verwendete Hauptbestandteile
nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 | 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von ...' und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder
Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen-
folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1
Nummer 17 und 18 darf angegeben werden.
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
'auf der Basis von Torf' ergänzt sein, wenn im
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.

10.1.3 | Zugabe von Hüllsubstanzen | 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben
zu ergänzen:
- 'umhüllt', wenn mindestens 90 % des Produktes
umhüllt sind,
- 'teilweise umhüllt', wenn mindestens 25 %
des Produktes umhüllt sind,
- 'mit umhülltem [Nährstoff]',
- 'mit teilweise umhülltem [Nährstoff]'.
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist
als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. | Wirtschaftsdünger | 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
Nummer 10.1.1 mit den Worten: 'unter Verwendung
von ...' und die Angabe der Hauptbestandteile,
bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
2. Zusätzlich sind anzugeben:
- Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O,
- bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft
und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach
Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
- Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
- basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne
angegeben sein.

10.1.4 | Zugabe von Nitrifikations-
hemmstoffen nach Tabelle 8
Nummer 8.2.2 oder Urease-
hemmstoffen nach Nummer 8.2.3 | Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der
jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss
durch die Angabe 'mit Nitrifikationshemmstoff' oder
'mit Ureasehemmstoff' unter nachfolgender Angabe
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1
ergänzt sein. | Bodenhilfsstoffe | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
der biologischen Aktivität).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.

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10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnern
nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps
muss durch die
Angabe 'mit Komplexbildner'
unter nachfolgender Angabe
des Stoffes nach
Tabelle
9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
mit bis zu zwei Dezimalstellen.
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
mit bis zu einer Dezimalstelle.
3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6 | Zugabe von Kalk zu Düngemitteln
nach
Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 | Die Typenbezeichnung ist um das Wort 'mit' und die
Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.



10.1.5 | Zugabe von Komplexbildnern
nach Anlage 2 Tabelle 9 | 1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nährstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9
Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches. | Kultursubstrate | 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
mit bis zu zwei Dezimalstellen.
2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
mit bis zu einer Dezimalstelle.
3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
bezogen auf das Nettovolumen.

10.1.6 | Zugabe von
-
Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,
- mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4
| Die Typenbezeichnung ist um das Wort 'mit' und die
Angabe des zugegebenen Düngertyps zu ergänzen. | Pflanzenhilfsmittel | 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
Wirkungsbereich).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.

10.1.7 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typenbezeichnung hinzugefügt sein. | |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile
und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe
mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
- bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
- bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
- wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes
wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes
und des wasserlöslichen Gehaltes.
3. Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4.
4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
6. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
'Neutralisationswert' angefügt sein. | |



10.1.8 | Typbestimmende Bestandteile
und Nährstoffformen | 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps. Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zusätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe
mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
- bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
- bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
- wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes
wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes
und des wasserlöslichen Gehaltes.
3. Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4.
4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
6. Bei Kalken - zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps - die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
'Neutralisationswert' angefügt sein. | |

10.1.9 | Für Spurennährstoffdünger
nach Anlage 1 Abschnitt 4 | Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form 'als Chelat von ...' oder
'als Komplex von ...'. | |

10.1.10 | Masse | 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse.
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt
bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe
der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung
mit der Angabe der Masse der Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse;
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. | Masse/Volumen | 1. Bei festen Stoffen
- Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder
des Volumens,
- bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
Zusammenhang damit Angabe der Masse der
Verpackung.
2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
des Volumens.

10.1.11 | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. | Hersteller oder Inverkehrbringer | 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.

10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen

10.2.1 | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
- Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
- In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung. | Ausgangsstoffe nach Tabelle 6
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 | Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
- zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2,
- in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen.
- Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes.
- In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung.

10.2.2 | Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und
1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse,
dabei für
- Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer
Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird, | Nährstoffe nach Tabelle 1.2
sowie Stoffe nach Tabelle 1.3
als Nebenbestandteile | 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
Stoffe und ihr chemisches Symbol.
2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
- Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l
bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5,
K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nähr-
stoffe unter Angabe der Methode.

vorherige Änderung nächste Änderung

| | - Phosphat: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Phos-
phatlöslichkeiten
nach Tabelle 4, wenn jeweils
ein
Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes. | |

10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Ta-
belle 8.1 oder Anwendungshilfs-
mittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung').
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staub-
bindung').
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung').
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B.: 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung').
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.



| | - Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4 fakultativ,
- andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes. | |

10.2.3 | Aufbereitungshilfsmittel nach Ta-
belle 8.1 oder Anwendungshilfs-
mittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung').
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur Staub-
bindung').
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2 vor-
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. | Aufbereitungshilfsmittel nach
Tabelle 8.1 oder Anwendungs-
hilfsmittel nach Tabelle 8.2 | 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: 'enthält
Mittel zur Staubbindung', 'unter Verwendung
von Mitteln zur Konditionierung').
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B.: 'unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz' oder 'enthält Vinasse zur
Staubbindung').
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.2
vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.

10.2.4 | Fremdbestandteile nach Tabelle
8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für
diese Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. | Fremdbestandteile nach Tabelle
8.3 | 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.

10.2.5 | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. | Schadstoffe nach Tabelle 1.4 | Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.

10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23

10.3.1 | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung, ergänzt um den Hinweis,
dass Empfehlungen der amtlichen Beratung
vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
- Typenbeschreibungen in Anlage 1,
- Tabellen 1 und 6 bis 9. | Allgemeine Angaben | 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
Tabellen 1 und 6 bis 9.

10.3.2 | Für mineralische Mehrnährstoff-
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 | Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit
hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von
25 % überschritten ist. | |

10.3.3 | Für Spurennährstoffdünger nach
Anlage 1 Abschnitt 4 | Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
'Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.'
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit. | |

10.3.4 | Für organische oder organisch-
mineralische Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 3 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte
Angaben zu möglichen Veränderungen der
Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben
zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: 'Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten'. | Bei Verwendung organischer
Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 | 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben
zu möglichen Veränderungen der Produkt-
eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: 'Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten'.

vorherige Änderung nächste Änderung

| | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung der Hinweis 'Organi-
sches Düngemittel unter Verwendung von tierischen
Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den be-
handelten Flächen während eines Zeitraumes von
mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo-
ten'.

Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage-
rung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be-
stimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung: der Hinweis 'Organi-
sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten -
Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
während eines Zeitraumes von mindestens
21 Tagen nach der Ausbringung verboten' soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.



| | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung der Hinweis 'Organi-
sches Düngemittel unter Verwendung von tierischen
Nebenprodukten - Zugang für Nutztiere zu den be-
handelten Flächen während eines Zeitraumes von
mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo-
ten', soweit in Anlage 2 Tabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.

Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage-
rung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be-
stimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben. | | 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 - außer Gülle im Sinne dieser
VO - im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung: der Hinweis 'Organi-
sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten -
Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
während eines Zeitraumes von mindestens
21 Tagen nach der Ausbringung verboten' soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
bestimmt.
Hinweis:
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.

10.4 Angaben für besondere Zwecke

10.4.1 | Schriftliches Angebot | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. | Schriftliches Angebot | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2,
bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.

10.4.2 | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes | 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8.
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen. | Lieferung in Gebiete außerhalb
des Geltungsbereiches des
Düngegesetzes | 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe der Hauptbestandteile nach
Nummer 10.1.2.
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.

vorherige Änderung

10.4.3 | Unentgeltliches Inverkehrbringen
zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Unentgeltliches Inverkehrbringen
zu Forschungszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.



10.4.3 | Inverkehrbringen
zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen. | Inverkehrbringen
zu Forschungs- oder Versuchszwecken | 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
Inverkehrbringen Verantwortlichen.

10.5 Zulässige weitere Angaben

10.5.1 | Zulässige weitere Angaben | 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben.
2. Handelsübliche Warenbezeichnungen.
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
4. Marken, Gütezeichen.
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen.
6. Sonstige Angaben und Hinweise. | Zulässige weitere Angaben | Sonstige Angaben und Hinweise