Artikel 4 - Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften (PBefRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Regionalisierungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 RegG § 4

§ 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2871) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen

Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PBefRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBefRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 3. RegGÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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