§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach §
9 sowie den auf Grund der §§
23 und
24 erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe des §
6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§
4 und
5 erforderlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
- die zu erwartenden Emissionen,
- 2.
- das Ziel der Schonung der natürlichen Ressourcen,
- 3.
- die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und
- 4.
- die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen.
(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
interne Verweise§ 6 KrW-/AbfG Stoffliche und energetische Verwertung ... genutzt werden. Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der ... mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund der in § 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Anforderungen ...
§ 15 KrW-/AbfG Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ... Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Werden ... nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind die ...
§ 22 KrW-/AbfG Produktverantwortung ... 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und ...
§ 25 KrW-/AbfG Freiwillige Rücknahme (vom 01.02.2007) ... 2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden und 3. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ...
§ 40 KrW-/AbfG Allgemeine Überwachung (vom 01.02.2007) ... beauftragten Personen zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter „(§ 7 ... 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 5 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und ... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort ...
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Zitate in aufgehobenen TitelnAbfallablagerungsverordnung (AbfAblV)
Artikel 1 V. v. 20.02.2001 BGBl. I S. 305; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
§ 1 AbfAblV Anwendungsbereich ... (4) Die Grundsätze und Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben ...
Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
V. v. 13.09.1996 BGBl. I S. 1447, 1997 I S. 2862; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
§ 5 AbfKoBiV Maßnahmen und Begründungen ... zur Beseitigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 und 10 bis 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, darzustellen. (2) ...
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