(1) Die Länder stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar
- 1.
- die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie
- 2.
- die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen.
Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus
- 1.
- zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und
- 2.
- geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.
Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.
(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in §
31 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. §
8 Abs. 6 des
Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen miteinander festlegen.
(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§
15,
17 und
18 zu beteiligen.
(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des §
15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§
16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
(9) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung; §
29a bleibt unberührt.
(10) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen
Artikel 5 G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2824; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582