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Artikel 1 - Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (AbfRÜbVefG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Geltung ab 01.02.2007, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes


Artikel 1 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 KrW-/AbfG § 3, § 13, § 19, § 25, § 28, § 29, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 55a, § 61, § 46, § 36, § 50, § 54, § 55, § 31, § 47, § 48, mWv. 21. Juli 2006 § 7, § 8, § 12, § 45

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle."

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register

a)
auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder

b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45

zu führen und vorzulegen sind,

2.
dass die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,

3.
dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch führen, in welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,

4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,

5.
die Entnahmen von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,

6.
die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen Analyseverfahren,

7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle beauftragt.

Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten Überwachungsmaßnahmen die Überprüfung der Anforderungen der Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann.

(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,

2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden."

3.
In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der Nummer 2 das Wort „oder" und nach der Nummer 2 folgende neue Nummer 3 eingefügt:

„3.
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5".

4.
In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5".

5.
In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,".

6.
(weggefallen)

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)" gestrichen.

8.
(weggefallen)

9.
(weggefallen)

10.
§ 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn

1.
die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt,

2.
durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden und

3.
die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleistet bleibt.

Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden.

(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen erforderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ablichtung des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden.

(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung."

11.
In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Vorlage der Abfallwirtschaftskonzepte" durch die Wörter „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten" ersetzt.

12.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden sind, haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen."

b)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.

13.
§ 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

2.
Entsorgungspflichtige,

3.
Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben, sowie

4.
Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig vermitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln."

14.
Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt:

„§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle

An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen.

§ 42 Registerpflichten

(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B

1.
die Menge, die Art, der Ursprung und

2.
soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden.

(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.

(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.

§ 43 Nachweispflichten

(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt

1.
vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und

2.
über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.

(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.

(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.

§ 44 Anordnungen im Einzelfall

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder

2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben.

Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.

(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass

1.
der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

2.
für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

3.
die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

4.
die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gängiger Belege geführt werden sowie

5.
die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass

1.
Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt,

2.
die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten sowie

3.
den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt werden."

15.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe entsprechend Absatz 1 vorzusehen."

16.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „nicht vollständig oder nicht richtig" durch die Wörter „nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

dd)
Die Nummer 7 wird durch die folgenden neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt:

„7.
entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,

9.
entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

10.
entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

11.
entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,".

ee)
Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 12 bis 14.

ff)
In der neuen Nummer 14 wird die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48" durch die Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6, 7, 8 und 10" durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14" ersetzt.

17.
In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, § 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.

18.
In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

19.
In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „überwachungsbedürftige" durch die Wörter „nicht gefährliche" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AbfRÜbVefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfRÜbVefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 AbfRÜbVefG Inkrafttreten
... des siebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Eingangsformel 1. DepVÄndV
... 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 ... des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt, § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 32 Absatz 4 ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 531
Eingangsformel 5. VerpackVÄndV
... Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Abs. 3 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. ... denen § 7 Abs. 3 und 5 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b und § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden sind, verordnet die ...

Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
V. v. 20.12.2010 BGBl. I S. 2194
Eingangsformel EGVO1272/2008AnpV
... Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden ist, nach ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Eingangsformel DL-RLUmwUV
... 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 12 ... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden ist, - des ... 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. ... 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, - ... § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) eingefügt worden ist, in Verbindung ...

Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Eingangsformel AbfDepAnnRichtlUmsV
... 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt, § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 7 Abs. 3 und 4 ... Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 7 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden sind, nach ... Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden sind, nach ...

Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316
Eingangsformel AbfRÜbVefV (vom 13.10.2007)
... und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) § 7 Abs. 1 geändert und § 7 Abs. 3 ... und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) in Verbindung mit § 1 des ...

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Eingangsformel DepRVV
... Nummer 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I S. 2316) geändert worden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
V. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 738
Eingangsformel 2. AltfahrzeugVÄndV
... Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, verordnet die ...