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§ 42 - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Artikel 1 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2705; aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
Geltung ab 06.10.1996; FNA: 2129-27-2 Umweltschutz
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§ 42 Registerpflichten



(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B

1.
die Menge, die Art, der Ursprung und

2.
soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden.

(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.

(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.

(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.

(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.



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Frühere Fassungen von § 42 KrW-/AbfG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 KrW-/AbfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 KrW-/AbfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrW-/AbfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KrW-/AbfG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 21.07.2006)
... nach § 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ...
§ 43 KrW-/AbfG Nachweispflichten (vom 01.02.2007)
... in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt. (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum ...
§ 44 KrW-/AbfG Anordnungen im Einzelfall (vom 01.02.2007)
... oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 ...
§ 45 KrW-/AbfG Anforderungen an Nachweise und Register (vom 21.07.2006)
... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42 , 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das ... Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ...
§ 61 KrW-/AbfG Bußgeldvorschriften (vom 01.02.2007)
... nach § 45 Abs. 1 Satz 1, oder § 54 Abs. 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 ... 54 Abs. 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, 9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... 23 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 des ... 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter ... ersetzt. 7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 des ... ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 des ... geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 49 des ... geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt ...

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 1 AbfRÜbVefG Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
... nach § 44 oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45 zu führen und vorzulegen ... sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten ... oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 ... handeln." 14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41 bis 45 ersetzt: „§ 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle ... Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen. § 42 Registerpflichten (1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle ... in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt. (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum ... oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42 , 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das ... Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann ... oder nicht rechtzeitig" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1" durch die Angabe „§ 44 Satz 1 auch ... 7 wird durch die folgenden neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt: „7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 ... 7 bis 11 ersetzt: „7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, 9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein ...

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 1 ChemRAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... wie folgt gefasst: „Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 42 des „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Nachweisverordnung (NachwV)
neugefasst durch B. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2374, aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
§ 25 NachwV Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises
... Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung ... ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung noch in einer den Anforderungen des § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genügenden Weise ...
§ 26 NachwV Nachweispflicht auf Anordnung
... eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2 oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über ...