Die
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals."
- b)
- Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung unter Beteiligung des Fonds grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistungen der Anteilseigner des begünstigten Unternehmens erfolgt."
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember 2011" durch die Angabe „1. Oktober 2012" ersetzt.
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091