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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 7 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt



(1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die Ausgleichsbeträge Beitritt durch Bescheid fest; die §§ 157 und 356 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Der Anspruch wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Wird ein Antrag auf Gewährung von Ausgleichsbeträgen Beitritt ganz oder teilweise abgelehnt oder werden gezahlte Ausgleichsbeträge zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheides gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsbeträgen Beitritt sind unverzinslich.

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