§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
(1)
1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
2§ 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
4Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach
§ 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
- bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post,
- 2.
- bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am vierten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) 1Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. 2Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) 1Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. 2In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. 3Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. 4In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) 1Betreffen Verwaltungsakte
- 1.
- Ehegatten oder Lebenspartner oder
- 2.
- Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird.
2Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Frühere Fassungen von § 122 AO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 80 AO Bevollmächtigte und Beistände (vom 18.12.2019) ... Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4 . (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem ...
§ 87a AO Elektronische Kommunikation (vom 06.12.2024) ... bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. ... (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder ...
§ 155 AO Steuerfestsetzung (vom 01.01.2017) ... Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise ...
Zitat in folgenden NormenAltersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Ausfuhrerstattungsverordnung
V. v. 24.05.1996 BGBl. I S. 766; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2020 BGBl. I S. 198
Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2025) ... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
§ 13 BodSchätzG Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse (vom 01.01.2024) ... Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben. (3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist ... Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei ...
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 1 EGAO Begonnene Verfahren (vom 01.01.2025) ... vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. (15) § 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a , § 122a Absatz 4 und § 123 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden ...
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2103
Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV)
V. v. 30.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 293
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
neugefasst durch B. v. 09.11.2006 BGBl. I S. 2596; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2550
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 3 LPartStAnpG Änderung der Abgabenordnung ... die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt. 4. § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Betreffen Verwaltungsakte ... über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend." 7. § 263 wird wie folgt geändert: a) ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... § 93d Verordnungsermächtigung". g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von ... werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4. (6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit ... aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt." ... (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde ... machen." 18. § 117c Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 19. § 122 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend." 20. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt: „§ 122a Bekanntgabe von ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 3 BEG IV Änderung der Abgabenordnung ... im Sinne des § 80 Absatz 2 übermittelt wurde, der gegenüber der Bescheid nach § 122 Absatz 1 Satz 4 bekanntzugeben ist. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung ... nicht anzuwenden, wenn der Beteiligte eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 2 beantragt hat. Der Antrag wirkt, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft; sie werden ... 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Steuerbescheid a) im Fall des § 122 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAusfuhr-Währungsausgleichs-Verordnung
V. v. 09.12.1980 BGBl. I S. 2242; aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Beitrittsausgleich-Verordnung
V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
§ 12 InfrAG Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe (vom 09.03.2023) ... 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung entsprechend. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nachträgliche ...
Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 9 V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268
Subventionsverordnung Zucker
V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 7 ZuckSubvV Gewährung der Subventionen (vom 25.04.2006) ... der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (3) Ist die festgesetzte Subvention im ...
Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung
V. v. 26.06.1978 BGBl. I S. 919; aufgehoben durch § 1 Nr. 1 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
§ 5 ZuckLgKostV Abgaben ... der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß. (3) Der festgesetzte Abgabebetrag ist ...
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