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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 9 - Beitrittsausgleich-Verordnung (BeitrABetrV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1982 BGBl. I S. 956; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 13.04.2006 BGBl. I 855
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7847-11-4-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Beweislast und Rückforderungen



(1) Der Empfänger der Ausgleichsbeträge Beitritt trägt auch nach dem Empfang der Beträge in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzverwaltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsbeträge Beitritt bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(2) Zu Unrecht empfangene Ausgleichsbeträge Beitritt sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

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