Abschnitt 3 - Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 7833-3-19 Tierschutz
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Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren
§ 9 Aufbewahren von Fischen
§ 10 Aufbewahren von Krebstieren

Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren

§ 9 Aufbewahren von Fischen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

(2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.

(3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.

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§ 10 Aufbewahren von Krebstieren


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorübergehend während des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.



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