Änderung § 18 Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 01.01.2016

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Kostenregelung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen § 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind.

(2) 1 Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 4a und 4b des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen über die Ermittlung und Verrechnung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Zahlungen und Aufwendungen. 2 Die Umlage nach Absatz 1 kann mit anderen Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.






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