Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 FinDAG vom 25.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FinDAG und Änderungshistorie des FinDAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 FinDAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 16 FinDAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Umlage


(1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie einschließlich der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleistungsinstitute, Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, Kapitalanlagegesellschaften, Kursmakler und andere Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind, nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beizutreiben.

(Text alte Fassung)

(2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen zur näheren Bestimmung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen zur näheren Bestimmung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten, aus Veröffentlichungen, vermischte Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden, sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzuziehen.




Anzeige