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Änderung § 41 BNotO vom 01.08.2021

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§ 41 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 41 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41


(Text neue Fassung)

§ 41 Amtsausübung der Vertretung


vorherige Änderung

(1) 1 Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2 Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.



(1) 1 Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten des Notars. 2 Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des Amtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.