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Änderung § 85 BNotO vom 01.08.2021

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§ 85 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 85 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 85


(Text neue Fassung)

§ 85 Einberufung der Generalversammlung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. 2 Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. 3 Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. 4 Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.

(2) 1 In dringenden Fällen kann
der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. 2 Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.



(1) 1 Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Er führt in ihr den Vorsitz. 3 Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstands beantragen.

(2) 1 Bei
der Einberufung der Generalversammlung ist der Gegenstand anzugeben, über den Beschluss gefasst werden soll. 2 Über einen Gegenstand, der nicht innerhalb der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkammern Beschluss gefasst werden.

(3) 1 Beschlüsse der Generalversammlung können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen. 2 Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

(heute geltende Fassung)