Änderung § 88 BNotO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 BNotO, alle Änderungen durch Anlage 1 NotBRMoG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BNotO

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§ 88 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 88 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 88


(Text neue Fassung)

§ 88 Status der Mitglieder


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Mitglieder des Präsidiums und der Generalversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.



(heute geltende Fassung) 



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